2.1.6.2. Die persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist weder als besonders hoch noch als besonders vermindert, folglich als durchschnittlich einzustufen. Gesamthaft vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere unter Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens, die glaubhaften Aussagen von A._____ zu den Vergewaltigungen nicht in Zweifel zu ziehen.