155 f.) auf den Aussagen des Beschuldigten basieren, weshalb sie nicht als objektive Sachverhaltsdarstellung herangezogen werden können. Der Beschuldigte konnte keine Ausführungen machen, die den Beizug der Polizei in anderer Weise nachvollziehbar erscheinen lassen würden. So gab er namentlich an, dass erstens die Beziehung schiefgelaufen sei und - 15 - zweitens sein Sohn Epileptiker sei und dieser acht Monate nicht behandelt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), was als Begründung abstrus erscheint.