Seine Aussagen lassen sich jedoch konkret widerlegen. Aus den vorliegenden Polizeiberichten geht nämlich klar hervor, dass der Beschuldigte bei den Polizeieinsätzen jeweils eine Blutalkoholkonzentration von 1.52 (23. April 2019, UA act. 151), 2.14 (3. August 2019, UA act. 155) und 1.7 Promille (30. Januar 2020, UA act. 159) aufwies. Es ist evident, dass diese Alkoholwerte nicht auf den Konsum von bloss zwei bis drei Bieren zurückgeführt werden können. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass bei A._____ bei sämtlichen rapportierten Polizeieinsätzen kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden konnte, was gegen die Ausführungen des Beschuldigten spricht.