Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass A._____ häufig alkoholisiert gewesen sei und sich die Verletzungen selbst zugefügt habe. Er habe sie meistens betrunken aufgefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, hatte er doch noch vor Vorinstanz abweichend angegeben, er habe nie behauptet, seine Ehefrau trinke regelmässig Alkohol (GA act. 97). Zu seinem eigenen Alkoholkonsum hat er angegeben, dass es sein könne, dass er zwei bis drei Biere trinke (vgl. UA act. 56). Seine Aussagen lassen sich jedoch konkret widerlegen.