wiederum, dass er seine Ehefrau geschlagen habe und gab erst auf Nachfrage an, sie hätten sich teilweise geschubst (GA act. 97 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, es habe Vorfälle gegeben, wo sie beide handgreiflich geworden seien und die Polizei involviert gewesen sei, sie hätten sich gezerrt und gezogen. Sie hätten sich aber nie verletzt. Lediglich der Fernseher sei drei Mal kaputt gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Einerseits sind diese Aussagen schon für sich genommen nicht konstant. Zudem stehen sie auch im Widerspruch zu objektiven Beweisen, worauf beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung (siehe unten) eingegangen wird.