Ein bemerkenswerter Widerspruch in seinen Aussagen besteht sodann hinsichtlich der Frage, ob er A._____ geschlagen habe. Zunächst führte er hierzu aus, er habe sie nie geschlagen (UA act. 51). Im Verlauf des Verfahrens räumte er dann ein, dass er sie geschlagen habe und sie leichte Verletzungen davongetragen habe (vgl. UA act. 201 f., zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung siehe unten). Vor Vorinstanz bestritt er - 14 -