2.1.5.4. Insgesamt sind die Aussagen von A._____ in Bezug auf das Haupt- und Nebengeschehen hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Zudem weisen sie zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen auf. Das Obergericht erachtet ihre Aussagen bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte sich dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens verschaffen und – wie oben aufgezeigt – Unklarheiten klären. Der persönliche Eindruck war authentisch und deutet darauf hin, - 13 -