2.1.5.3. Hinsichtlich der persönlichkeitsbezogenen Glaubwürdigkeit von A._____ sind keine Umstände ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Sie lebte im Zeitpunkt der Anzeige bereits vom Beschuldigten getrennt, nachdem dieser ausgezogen ist und ein Eheschutzgesuch (UA act. 305 ff.) hat einreichen lassen. Sie gab nachvollziehbar an, dass sie zunächst noch bemüht gewesen sei, die Ehe zu retten, da sie ihren Sohn nicht alleine habe erziehen wollen und sie habe es erneut mit dem Beschuldigten versuchen wollen (GA act. 83). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten aus blosser Unzufriedenheit hat loswerden wollen.