Schliesslich lässt der Beschuldigte vorbringen, dass unklar sei, weshalb sich A._____ erfolgreich gegen andere sexuelle Praktiken wie Oral- oder Analverkehr habe zur Wehr setzten können, jedoch nicht gegen vaginalen Geschlechtsverkehr. Dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Berufungsbegründung S. 9). Dem ist nicht zu folgen. A._____ führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte ihr diese Praktiken als Alternativen zu Geschlechtsverkehr vorgeschlagen habe, nachdem sie diesen aufgrund von Unterleibsschmerzen abgelehnt habe. Als sie sich geweigert habe, habe er sie entweder geschlagen oder vergewaltigt (UA act. 182).