stattgefunden hat. Nicht zu überzeugen vermögen andererseits die Ausführungen des Beschuldigten, der Vorfall gemäss Anklageziffer 1.4 sei von A._____ zeitlich falsch geschildert worden, da er sich am 9. Januar 2020 bei der Arbeit befunden habe (Berufungsbegründung S. 15). Entsprechend den schlüssigen Aussagen von A._____ hat sich die angeklagte Vergewaltigung in der Nacht vom 8. Januar 2020 auf den 9. Januar 2020 abgespielt und es besteht kein zeitlicher Widerspruch, selbst wenn der Beschuldigte am 9. Januar 2020 gearbeitet hat. Nichts daran zu ändern vermag auch die Tatsache, dass sie diese konkrete Vergewaltigung in ihrer - 12 -