Daraus erhellt grundsätzlich, dass es sich um den Vorfall vom 30. Oktober 2019 gehandelt haben müsste (zu diesem Polizeieinsatz gibt es keinen Rapport, jedoch eine Notiz vgl. UA act. 158). Dieser Widerspruch ist jedoch nicht geeignet, ihre Schilderungen an sich in Zweifel zu ziehen, zumal diese glaubhaft sind und gewisse Widersprüche in Anbetracht der Vielzahl von Vorwürfen gegen den Ehemann auch nicht erstaunen. Die Umschreibung des Vorfalls an sich bestätigte sie zudem durchgehend und konstant (UA act 165 ff GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.), weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden kann, dass der Vorfall gemäss Anklageziffer 1.2 – unabhängig vom genauen Zeitpunkt –