Sie schilderte weiter, dass die Vergewaltigung, bei der der Beschuldigte anschliessend die Polizei gerufen habe (UA act 165 ff., GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.), beim Polizeieinsatz gewesen sei, wo die Polizeipatrouille erst am nächsten Morgen gekommen sei (UA act. 167). Daraus erhellt grundsätzlich, dass es sich um den Vorfall vom 30. Oktober 2019 gehandelt haben müsste (zu diesem Polizeieinsatz gibt es keinen Rapport, jedoch eine Notiz vgl. UA act.