Gemäss Einsatzbericht der Polizei müsste es sich somit um den 23. April 2019 handeln (zum Einsatz UA act. 151 ff.), da an diesem Datum der erste Polizeieinsatz bei den Ehegatten stattgefunden hat. Jedoch hatte sie in der zweiten Einvernahme – und somit tatnäher – ausgesagt, dass es beim ersten Polizeieinsatz vom 23. April 2019 zu keiner Vergewaltigung gekommen sei, implizit gab sie auch an, dass es beim zweiten Polizeieinsatz vom 3. August 2019 (zum Einsatz UA act. 155 ff.) zu keiner Vergewaltigung gekommen sei (UA act. 166 ff.). Sie schilderte weiter, dass die Vergewaltigung, bei der der Beschuldigte anschliessend die Polizei gerufen habe (UA act 165 ff., GA act.