In zeitlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte einerseits vor, dass hinsichtlich der ersten Vergewaltigung Widersprüche bestehen würden (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Es ist zwar korrekt, dass anhand der Aussagen von A._____ nicht ganz klar wird, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden hat und hierbei ein Widerspruch in ihren Aussagen besteht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie angegeben, dass die erste Vergewaltigung gewesen sei, als sie die Polizei das erste Mal gesehen habe. Gemäss Einsatzbericht der Polizei müsste es sich somit um den 23. April 2019 handeln (zum Einsatz UA act.