gewesen zu sein, dass ihr Sohn E._____ nichts mitbekomme. Während der Vergewaltigung im Wohnzimmer habe E._____ im ehelichen Schlafzimmer übernachtet und der Beschuldigte habe die Schlafzimmertüre abgeschlossen, damit er nichts mitbekomme (UA act. 183). Diese Schilderung erweist sich wiederum als schlüssig und nachvollziehbar.