Einerseits beruft sich der Beschuldigte in den Aussagen von A._____ auf örtliche Unstimmigkeiten. Sie habe zunächst angegeben, die Vergewaltigungen hätten «immer» im Schlafzimmer stattgefunden (UA act. 34 f.) und erst später habe sie angegeben, dass es auch im Wohnzimmer zu Vergewaltigungen gekommen sei (UA act. 183; Berufungsbegründung S. 8). Der Umstand, dass sie erst später angab, dass der Beschuldigte sie einmal im Wohnzimmer auf dem Boden vergewaltigt habe, ist nicht geeignet, ihre Aussagen bei einer Gesamtbetrachtung als unglaubhaft erscheinen zu lassen.