Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie grosse Angst vor der Polizei gehabt habe und habe diese jeweils absichtlich gerufen, um sie einzuschüchtern. Er habe die Polizei zudem nur alarmiert, wenn A._____ vorgängig keine Verletzungen durch ihn erlitten hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S.6 ff. und 15). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.