Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie den Polizeibeamten bei den stattgefundenen Einsätzen in der ehelichen Wohnung weder etwas von Gewalt noch Vergewaltigungen erzählt hat. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung S. 13) erklärte sie schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie nichts davon berichtet habe. Sie gab an, dass sie Angst gehabt habe, man würde ihr den Sohn wegnehmen, wenn sie sich an die Polizei wenden würde (UA act. 162 ff., GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie grosse Angst vor der Polizei gehabt habe und habe diese jeweils absichtlich gerufen, um sie einzuschüchtern.