Eindruck habe sie sich nicht getraut, etwas zu sagen (UA act. 191). Im Übrigen entspricht ein Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige bei Opfern von Sexualstraftaten einem verbreiteten Phänomen und spricht nicht a priori gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). In der Folge wurde sie ein erstes Mal am 20. März 2020, folglich nur wenige Wochen nach dem mutmasslich letzten sexuellen Übergriff, einvernommen (UA act. 20 ff.). Dass A._____ nicht unmittelbar nach den von ihr geschilderten Vorfällen Anzeige erstattet hat, schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.