Zur Entstehung ihrer Aussagen ergibt sich Folgendes: A._____ reichte am 12. Februar 2020 eine durch ihre Rechtsvertreterin verfasste Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (UA act. 63 ff.). Dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige erstattet hat, ist einerseits auf ihre mangelnden Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung (UA act. 191) und die Sprachbarriere und andererseits auf das Zusammenleben mit dem Beschuldigten bis zum Vorfall vom 9. Januar 2020 zurückzuführen. A._____ begründete ihr Zuwarten nachvollziehbar damit, dass der Beschuldigte ihr zuvor damit gedroht habe, die Polizei würde ihr den Sohn wegnehmen, sollte sie sich wegen des Erlebten äussern.