Von den zerrissenen Kleidern hat sie auch Fotoaufnahmen eingereicht (UA act. 210 ff.). Auch wenn diese Fotoaufnahmen keinen Zeitstempel enthalten und keinen direkten Beweis darstellen, stehen sie doch im Einklang mit den Schilderungen von A._____. Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass A._____ im Verlaufe des Verfahrens teilweise unterschiedlichen Antworten zur Angabe der Anzahl Vergewaltigungen gemacht hat, nicht der Schluss ziehen, dass deshalb ihre insgesamt sehr glaubhaften Aussagen im Kerngehalt unglaubhaft wären.