Zeugin G._____, dass sie bei A._____ einen blauen Fleck auf der Stirn oberhalb des Auges gesehen habe, welcher leicht geschwollen war. Dies habe sie festgestellt, als A._____ um 4.00 Uhr morgens bei ihr in der Asylunterkunft gewesen sei (vgl. UA act. 100). Schliesslich schilderte A._____ konstant den Vorfall von der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2019 gemäss Anklageziffer 1.4, als der Beschuldigte sie das letzte Mal vergewaltigt habe. So gab sie neben den Schilderungen des üblichen Ablaufes der Vergewaltigung an, dass sie am 8. Januar 2019 Suppe gekocht habe und es dann einen Streit mit dem Beschuldigten wegen seines Alkoholgeruchs gegeben habe, als dieser nachhause gekommen sei.