Drei Vergewaltigungen konnte A._____ sehr spezifisch benennen, indem sie von den üblichen Vorfällen abweichende Begleitumstände geschildert hat. So schilderte sie konstant, dass er einmal, als er sie vergewaltigt habe, anschliessend die Polizei gerufen habe (UA act 165 ff., GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dabei handelt es sich um den Vorfall gemäss der Anklageziffer 1.2. Weiter schilderte sie konstant den Vorfall gemäss Anklageziffer 1.3. Nach der Vergewaltigung im November 2019 habe der Beschuldigte sie in die Stirn gebissen und sie zunächst nackt aus der Wohnung geworfen, habe sie jedoch wieder in die Wohnung gelassen.