Er habe sie an den Handgelenken festgehalten und habe diese über ihren Kopf gehalten oder in die Matratze gedrückt, sie habe keine Kraft gehabt, ihn wegzustossen. Sie habe versucht, ihre Beine zusammenzurücken, was ihr nicht gelungen sei, es sei zu Rangeleien gekommen. Sie habe sich nicht mehr gewehrt oder um Hilfe gerufen, da der gemeinsame Sohn E._____ in der Wohnung gewesen sei und sie ihn nicht habe beunruhigen wollen (UA act. 32, GA act. 64 f. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Auch Unterbrüche im Handlungsablauf konnte sie lebensecht schildern. So gab sie an, dass bei den Vergewaltigungen teilweise Vaseline als Gleitmittel verwendet worden sei.