Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 2.1.4. Es liegen hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung mangels objektiver Beweise wie Bild- oder Tonaufnahmen oder Aussagen von Personen, welche die angeklagten Vorfälle wahrgenommen hätten, klassische «Vier-Augen-Delikte» vor.