Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.6.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.