2.1.3. 2.1.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung [in Kraft bis 30. Juni 2024] begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.