2.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu Vergewaltigungen in der Ehe gekommen sei, weshalb von diesem Vorwurf ein Freispruch zu ergehen habe. Die Aussagen von A._____ seien widersprüchlich und nicht glaubhaft, seine jedoch schon. Die vorinstanzliche Verurteilung beruhe auf einer falschen Beweiswürdigung und verletzte dadurch den Grundsatz «in dubio pro reo», da erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestünden. Es fehle an der mangelnden Einwilligung von A._____ zum Geschlechtsverkehr und an einer Nötigungshandlung, namentlich an Gewalt (Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -5-