Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie unter anderem in die Stirn gebissen, danach habe sie die Wohnung verlassen und habe Unterschlupf bei einer Bekannten in der Asylunterkunft Q._____ gesucht (Anklageziffer 1.3; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.5. S. 25 ff.). Schliesslich habe er sie letztmals in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 vergewaltigt. Danach habe er sie beschimpft, bespuckt, habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie am ganzen Körper geschlagen (Anklageziffer 1.4; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.6. S. 27 ff.).