Dennoch habe der Beschuldigte in der Folge in der bereits geschilderten Art mit Gewalt den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Er habe danach die Polizei angerufen, welche am Wohnort erschienen sei (Anklageziffer 1.2; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.4. S. 23 ff.). Im November 2019 habe er sie ebenfalls in der geschilderten Art vergewaltigt. Auf ihre Schilderung von Unterleibsschmerzen habe er ihr gesagt, er sei ihr Mann und nicht ihr Bruder und wenn er Sex mit ihr haben wolle, dann müsse sie mit ihm schlafen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie unter anderem in die Stirn gebissen, danach habe sie die Wohnung verlassen und habe Unterschlupf bei einer Bekannten in der Asylunterkunft Q.__