A._____ habe sich verbal und durch das Zusammenpressen ihrer Beine sowie Fluchtversuche zur Wehr gesetzt, wegen der Anwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung, habe sie sich jedoch nicht zu laut wehren wollen (Anklageziffer 1.1; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.3. S. 20 ff.). Die Vorinstanz erachtete insbesondere auch drei konkret angeklagte Vorfälle – welche Teil der insgesamt fünf bis sechs Vorfälle seien – als erstellt. Einerseits habe der Beschuldigte A._____ am 30. Oktober 2019 geschlagen und von ihr Sex verlangt, was diese jedoch abgelehnt habe. Dennoch habe der Beschuldigte in der Folge in der bereits geschilderten Art mit Gewalt den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen.