Nötigung gemäss Anklageziffer 3], Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung [Anklageziffer 7], Busse von Fr. 500.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mehrfache Vergewaltigung 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.