einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde weiter unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.