Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.309 (ST.2022.98; StA.2020.441) Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin B._____, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1971, von Äthiopien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D._____, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 28. November 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, Nötigung, mehrfacher Drohung, mehr- facher einfacher Körperverletzung (teilweise versucht), eventualiter qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (GA act. 2 ff.). 2. Mit Urteil vom 22. August 2023 hat das Bezirksgericht Brugg das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffer 5.1, 5.2, 5.3) und der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 6.1 [sofern der Zeitraum vor dem 12. November 2019 betroffen ist], 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) zufolge Verjährung eingestellt. In einem Fall sprach es den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2.2) und vom Vorwurf der Nötigung (Anklageziffer 3) frei. Im Übrigen verurteilte es den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4), mehrfacher Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2.1), mehrfacher Drohung (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3), mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung begangen zum Nachteil der Ehegattin (Anklageziffern 5.4, 5.5 [Versuch], 5.6), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziffern 6.6, 6.7, 6.8) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Anklageziffer 7) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde weiter unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Zivilforderung der Privat- klägerin A._____ und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2023 hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehr- facher Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Beschimpfung und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Zivilforderung angefochten. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 17. April 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. und 8. Mai 2024 beantragten die Privatklägerin A._____ und die Staatsanwaltschaft je die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ fand am 11. September 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4), der mehr- fachen Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2.1), der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3), der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 5.4, 5.5, 5.6) und der mehr- fachen Beschimpfung (Anklageziffern 6.6, 6.7, 6.8). Damit einhergehend sind das Strafmass – mit Ausnahme der Busse für den nicht angefochten Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung –, die Landesverweisung, die Zivilforderung der Privatklägerin, die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin angefochten. In den übrigen Punkten (Verfahrenseinstellungen, Freisprüche [Freiheitsberaubung gemäss Anklageziffer 2.2; Nötigung gemäss Anklageziffer 3], Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung [Anklageziffer 7], Busse von Fr. 500.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mehrfache Vergewaltigung 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie gestützt auf die Aussagen von A._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Ende Dezember 2019 von seiner Ehefrau fünf bis sechs Mal vaginalen Geschlechtsverkehr durch physische Gewalt erzwungenen habe. Den Vergewaltigungen seien stets Schläge oder Drohungen voraus- -4- gegangen. A._____ habe damals an Unterleibsschmerzen gelitten und dem Beschuldigten erklärt, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, was dieser ignoriert habe. Er habe sich jeweils über ihre Äusserung, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, hinweggesetzt, habe sie ins Schlafzimmer oder Wohnzimmer gezerrt und habe sie bei Fluchtversuchen festgehalten. Er habe sodann mehrfach ihre Kleidung zerrissen bzw. heruntergezogen, sich auf sie gelegt, ihre Beine gewaltsam auseinandergerückt und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Er habe sie dabei an den Armen festgehalten, entweder oberhalb des Kopfes oder indem er sie in die Matratze gedrückt habe. Er habe somit physische Gewalt eingesetzt. A._____ habe sich verbal und durch das Zusammenpressen ihrer Beine sowie Fluchtversuche zur Wehr gesetzt, wegen der Anwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung, habe sie sich jedoch nicht zu laut wehren wollen (Anklageziffer 1.1; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.3. S. 20 ff.). Die Vorinstanz erachtete insbesondere auch drei konkret angeklagte Vorfälle – welche Teil der insgesamt fünf bis sechs Vorfälle seien – als erstellt. Einerseits habe der Beschuldigte A._____ am 30. Oktober 2019 geschlagen und von ihr Sex verlangt, was diese jedoch abgelehnt habe. Dennoch habe der Beschuldigte in der Folge in der bereits geschilderten Art mit Gewalt den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Er habe danach die Polizei angerufen, welche am Wohnort erschienen sei (Anklageziffer 1.2; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.4. S. 23 ff.). Im November 2019 habe er sie ebenfalls in der geschilderten Art vergewaltigt. Auf ihre Schilderung von Unterleibsschmerzen habe er ihr gesagt, er sei ihr Mann und nicht ihr Bruder und wenn er Sex mit ihr haben wolle, dann müsse sie mit ihm schlafen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie unter anderem in die Stirn gebissen, danach habe sie die Wohnung verlassen und habe Unterschlupf bei einer Bekannten in der Asylunterkunft Q._____ gesucht (Anklageziffer 1.3; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.5. S. 25 ff.). Schliesslich habe er sie letztmals in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 vergewaltigt. Danach habe er sie beschimpft, bespuckt, habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie am ganzen Körper geschlagen (Anklageziffer 1.4; Urteil Vorinstanz E. IV. 1.6. S. 27 ff.). 2.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu Vergewaltigungen in der Ehe gekommen sei, weshalb von diesem Vorwurf ein Freispruch zu ergehen habe. Die Aussagen von A._____ seien widersprüchlich und nicht glaub- haft, seine jedoch schon. Die vorinstanzliche Verurteilung beruhe auf einer falschen Beweiswürdigung und verletzte dadurch den Grundsatz «in dubio pro reo», da erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestünden. Es fehle an der mangelnden Einwilligung von A._____ zum Geschlechts- verkehr und an einer Nötigungshandlung, namentlich an Gewalt (Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -5- 2.1.3. 2.1.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung [in Kraft bis 30. Juni 2024] begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft auf- wendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Ver- letzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechts- verkehr nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegen- wehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.6.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb- licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -6- Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweis- ergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aus- sagen sind zwei Aspekte der Glaubwürdigkeit zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaub- haftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation ab- schätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Über- prüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 2.1.4. Es liegen hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung mangels objektiver Beweise wie Bild- oder Tonaufnahmen oder Aussagen von Personen, welche die angeklagten Vorfälle wahrgenommen hätten, klassische «Vier-Augen-Delikte» vor. 2.1.5. Aus den nachfolgenden Gründen ist auf die im Wesentlichen konstanten, schlüssigen und glaubhaften Aussagen von A._____ abzustellen. 2.1.5.1. In den sechs Einvernahmen (UA act. 20 ff. [20. März 2020], UA act. 162 ff. [3. März 2022], UA act. 173 ff. [7. Juni 2022], UA act. 187 ff. [13. Juni 2022], GA act. 57 ff. [21. August 2023] und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff. [11. September 2024]) sagte A._____ detailliert und nachvollziehbar aus. So führte sie aus, wie sich das Eheleben in Äthiopien abgespielt habe und hat begründet, weshalb sie trotz der bereits damals erlittenen Gewalt durch den Beschuldigten dennoch zu ihm in die Schweiz gezogen sei und wie sich das Eheleben nach ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2018 entwickelt habe. Während den ersten drei Monaten nach der Einreise sei es oft zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, die Ehe habe während dieser Zeit gut funktioniert. Sie habe zwar aufgrund ihrer Erkrankung keine Lust auf Geschlechtsverkehr verspürt, habe aber dennoch Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, da sie es als ihre Pflicht als Ehefrau erachtet habe. Nach drei Monaten habe der Beschuldigte wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen, nachdem er krankgeschrieben gewesen sei und die Probleme hätten begonnen. Danach sei es zu den Vergewaltigungen gekommen. Diejenigen Vorfälle, welche sie als Vergewaltigung bezeichnet hat, konnte sie klar von Vorfällen abgrenzen, bei welchen sie dem Geschlechtsverkehr auch ohne eigene Lust zugestimmt hat. So gab sie an, dass der Beschuldigte sie bei den Vergewaltigungen zuvor jeweils beleidigt und geschlagen habe, dann habe er sie ins Schlafzimmer gezerrt und ihr teilweise ihre dünnen Pyjamas zer- rissen oder Kleider aus schwererem Stoff nach unten gezogen. In solchen -7- Situationen sei er oft alkoholisiert und sehr aggressiv gewesen. Er habe sie meistens aufs Bett geworfen und habe sie an den Armen festgehalten und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen (UA act. 23 ff., 167 ff., GA act. 61 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Auch ihre Gegen- wehr beschrieb sie nachvollziehbar und lebensecht, indem sie angab, sie habe ihm jeweils zunächst verbal mitgeteilt, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, er habe dies jedoch einfach ignoriert. Er habe sie an den Hand- gelenken festgehalten und habe diese über ihren Kopf gehalten oder in die Matratze gedrückt, sie habe keine Kraft gehabt, ihn wegzustossen. Sie habe versucht, ihre Beine zusammenzurücken, was ihr nicht gelungen sei, es sei zu Rangeleien gekommen. Sie habe sich nicht mehr gewehrt oder um Hilfe gerufen, da der gemeinsame Sohn E._____ in der Wohnung gewesen sei und sie ihn nicht habe beunruhigen wollen (UA act. 32, GA act. 64 f. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Auch Unterbrüche im Handlungsablauf konnte sie lebensecht schildern. So gab sie an, dass bei den Vergewaltigungen teilweise Vaseline als Gleitmittel verwendet worden sei. Der Beschuldigte habe beginnen wollen sie zu vergewaltigen, habe dann jedoch festgestellt, dass sie trocken sei, habe dies zu ihr gesagt, sei aufgestanden und habe Vaseline geholt. Sie habe in dieser Zeit versucht, in Richtung des Sessels im Schlafzimmer zu flüchten, aber er habe sie fest- gehalten (UA act. 37 f.). Die Schilderungen von A._____ enthalten mehre Realkennzeichen, die dafür sprechen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Mithin wirken ihre Schilderungen nicht statisch, sondern zeigen Handlungs- unterbrüche auf. Sie hat die Geschehnisse auch nicht durchgehend chronologisch geschildert und weiss diese in Begleitumstände einzubetten, die nicht zu erwarten wären, wenn es sich um vollständig erfundene Vorf- älle gehandelt hätte. So hat sie beispielsweise geschildert, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er sei nicht ihr Bruder oder Mitbewohner, sondern ihr Ehemann. Wenn er Sex wolle, dann müsse sie ihm gehorchen. Weiter habe er angegeben, dass er den Geschlechtsverkehr wegen seines Blutdrucks brauche und dies Medizin für ihn sei (UA act. 166 ff., GA act. 64). Drei Vergewaltigungen konnte A._____ sehr spezifisch benennen, indem sie von den üblichen Vorfällen abweichende Begleitumstände geschildert hat. So schilderte sie konstant, dass er einmal, als er sie vergewaltigt habe, anschliessend die Polizei gerufen habe (UA act 165 ff., GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dabei handelt es sich um den Vorfall gemäss der Anklageziffer 1.2. Weiter schilderte sie konstant den Vorfall gemäss Anklageziffer 1.3. Nach der Vergewaltigung im November 2019 habe der Beschuldigte sie in die Stirn gebissen und sie zunächst nackt aus der Wohnung geworfen, habe sie jedoch wieder in die Wohnung gelassen. In derselben Nacht sei sie in das Asylzentrum Q._____ zu einer Bekannten geflüchtet. Diese Bekannte habe sie aus Angst vor dem -8- Beschuldigten nicht aufnehmen wollen, weshalb sie die Nacht draussen zwischen dem Bahnhof R._____ und Bahnhof S._____ verbracht habe (UA act. 168, GA act. 73 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Der Biss in die Stirn wird durch eine Fotoaufnahme belegt (vgl. UA act. 66). Die Dar- stellung von A._____ wird sodann insofern durch die Zeugenaussage von F._____ gestützt, die bestätigte, dass A._____ einmal in der Nacht zu ihr gekommen und von einer Bissverletzung an der Stirn durch den Beschuldigten berichtet habe. Die Bissverletzung an der Stirn habe sie selber gesehen (UA act. 135 ff.). Ebenfalls habe A._____ ihr von Verletzungen am Schienbein berichtet. Daneben bestätigte auch die Zeugin G._____, dass sie bei A._____ einen blauen Fleck auf der Stirn oberhalb des Auges gesehen habe, welcher leicht geschwollen war. Dies habe sie festgestellt, als A._____ um 4.00 Uhr morgens bei ihr in der Asyl- unterkunft gewesen sei (vgl. UA act. 100). Schliesslich schilderte A._____ konstant den Vorfall von der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2019 gemäss Anklageziffer 1.4, als der Beschuldigte sie das letzte Mal vergewaltigt habe. So gab sie neben den Schilderungen des üblichen Ablaufes der Vergewaltigung an, dass sie am 8. Januar 2019 Suppe gekocht habe und es dann einen Streit mit dem Beschuldigten wegen seines Alkoholgeruchs gegeben habe, als dieser nachhause gekommen sei. Er habe dabei auch Bier oder den Aschenbecher über ihren Kopf geleert. Er habe ihr die ganze Nacht lang gesagt, dass er Sex mit ihr wolle und habe sie dann irgendwann überwältigt. Er habe ihr die Trainerhose runtergezogen und ihre Unterhose zerrissen. Der Beschuldigte habe dann wiederum gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Danach habe er sie beschimpft, bespuckt, habe ihren Kopf an die Wand geschlagen und habe sie am ganzen Körper geschlagen. Tags darauf sei es sodann zu weiteren Delikten gekommen, unter anderem habe der Beschuldigte mit einem Messer in das Sofa im Wohnzimmer gestochen und sie mit einer Lotionsflasche geschlagen. Am 9. Januar sei sie sodann aus der Wohnung geflüchtet und sei sodann mit ihrem Sohn in der Wohnung eines Freundes des Beschuldigten untergekommen und habe nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammengelebt (UA act. 176 ff., GA act. 66 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 10 ff.). All diese Schilderungen erweisen sich durch den jeweils dargelegten Kontext als sehr lebensnah. Es würde eine hohe kognitive Leistung erfordern, eine erfundene Vergewaltigung in einen solch verstrickten Kontext einzubetten. Neben den drei anhand von konkreten Umständen erkennbaren Vorfällen hat A._____ stets konstant angegeben, dass es insgesamt zu mindestens fünf bis sechs Vergewaltigungen gekommen sei (UA act. 30, 181). Sie räumte aber gleichzeitig stets ein, die exakte Anzahl aufgrund der Regel- mässigkeit nicht abschätzen zu können (UA act. 30, f., 166 ff., GA act. 64; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Die genannte Anzahl Übergriffe ist denn auch mehr als Anhaltspunkt, denn als exakte Anzahl zu verstehen. Zu beachten ist sodann, dass sich die sexuellen Übergriffe über einen -9- Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt haben sollen. Gerade bei Sexualdelikten im familiären Umfeld über eine gewisse Zeit hinweg kann denn auch nicht erwartet werden, dass das Opfer dazu Buch führt und jeden einzelnen Übergriff notiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4 und 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2022 E. 7.4). Ihre Annahme von mindestens fünf bis sechs Vorfällen konnte sie im Übrigen auch begründen und hat ausgeführt, dass sie dies an den zerrissenen Kleidern abgezählt habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6 und 12). Von den zerrissenen Kleidern hat sie auch Foto- aufnahmen eingereicht (UA act. 210 ff.). Auch wenn diese Fotoaufnahmen keinen Zeitstempel enthalten und keinen direkten Beweis darstellen, stehen sie doch im Einklang mit den Schilderungen von A._____. Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass A._____ im Verlaufe des Verfahrens teilweise unterschiedlichen Antworten zur Angabe der Anzahl Vergewaltigungen gemacht hat, nicht der Schluss ziehen, dass deshalb ihre insgesamt sehr glaubhaften Aussagen im Kerngehalt unglaubhaft wären. Vielmehr sind ihre zum Teil abweichenden Aussagen zur effektiven Anzahl Vergewaltigungen ein Zeichen ihrer Unsicherheit, wie es bei mehrfach begangenen Sexualdelikten im familiären Umfeld über eine gewisse Zeit hinweg nicht ungewöhnlich ist. Das Obergericht hat denn auch den Eindruck gewonnen, dass A._____ den Beschuldigten nicht unnötig hat belasten wollen und deshalb nur ein Minimum an Vorfällen genannt hat. Ein Belastungseifer ist in den Aussagen von A._____ auch insgesamt nicht erkennbar, nachdem sie namentlich erzwungenen Oral- und Analverkehr verneinte und auch von sich aus von einvernehmlichem Geschlechts- verkehr berichtet hat. Der Geschlechtsverkehr sei nicht jedes Mal erzwungen gewesen. So habe sie namentlich im September 2019, als das äthiopische Neujahrsfest gewesen sei, noch einmal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, um die Stimmung schön zu machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Zudem schilderte sie dem Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung in spontaner Schilderung, dass für sie die Erniedrigungen schlimmer gewesen seien als die eigentlichen Vergewaltigungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), was nicht zu erwarten wäre, wenn es ihr darum gegangen wäre, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten. Zur Entstehung ihrer Aussagen ergibt sich Folgendes: A._____ reichte am 12. Februar 2020 eine durch ihre Rechtsvertreterin verfasste Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (UA act. 63 ff.). Dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige erstattet hat, ist einerseits auf ihre mangelnden Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung (UA act. 191) und die Sprachbarriere und andererseits auf das Zusammenleben mit dem Beschuldigten bis zum Vorfall vom 9. Januar 2020 zurückzuführen. A._____ begründete ihr Zuwarten nachvollziehbar damit, dass der Beschuldigte ihr zuvor damit gedroht habe, die Polizei würde ihr den Sohn wegnehmen, sollte sie sich wegen des Erlebten äussern. Unter diesem - 10 - Eindruck habe sie sich nicht getraut, etwas zu sagen (UA act. 191). Im Übrigen entspricht ein Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige bei Opfern von Sexualstraftaten einem verbreiteten Phänomen und spricht nicht a priori gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). In der Folge wurde sie ein erstes Mal am 20. März 2020, folglich nur wenige Wochen nach dem mutmasslich letzten sexuellen Übergriff, einvernommen (UA act. 20 ff.). Dass A._____ nicht unmittelbar nach den von ihr geschilderten Vorfällen Anzeige erstattet hat, schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie den Polizeibeamten bei den statt- gefundenen Einsätzen in der ehelichen Wohnung weder etwas von Gewalt noch Vergewaltigungen erzählt hat. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung S. 13) erklärte sie schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie nichts davon berichtet habe. Sie gab an, dass sie Angst gehabt habe, man würde ihr den Sohn wegnehmen, wenn sie sich an die Polizei wenden würde (UA act. 162 ff., GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie grosse Angst vor der Polizei gehabt habe und habe diese jeweils absichtlich gerufen, um sie einzu- schüchtern. Er habe die Polizei zudem nur alarmiert, wenn A._____ vorgängig keine Verletzungen durch ihn erlitten hätte (Protokoll Berufungs- verhandlung S.6 ff. und 15). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. 2.1.5.2. Insoweit der Beschuldigte mit Berufung in weiteren Punkten ein angeblich widersprüchliches Verhalten in den Aussagen von A._____ zu erkennen glaubt (Berufungsbegründung S. 3 ff.), so sind diese Ausführungen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit geeignet, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dazu, dass es mehrfach zu Vergewaltigungen gekommen ist, etwas zu ändern. Einerseits beruft sich der Beschuldigte in den Aussagen von A._____ auf örtliche Unstimmigkeiten. Sie habe zunächst angegeben, die Vergewaltigungen hätten «immer» im Schlafzimmer stattgefunden (UA act. 34 f.) und erst später habe sie angegeben, dass es auch im Wohnzimmer zu Vergewaltigungen gekommen sei (UA act. 183; Berufungsbegründung S. 8). Der Umstand, dass sie erst später angab, dass der Beschuldigte sie einmal im Wohnzimmer auf dem Boden vergewaltigt habe, ist nicht geeignet, ihre Aussagen bei einer Gesamtbetrachtung als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Eine erste, im Rahmen einer nicht detaillierten Befragung anders ausgefallene, allgemeine Aussage führt nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit massgebliche Zweifel aufkommen. So dürfte für sie auch nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sein, ob die Vergewaltigungen im eigenen Schlaf- oder Wohnzimmer stattgefunden haben. Sie hat hingegen glaubhaft angegeben, jeweils darum besorgt - 11 - gewesen zu sein, dass ihr Sohn E._____ nichts mitbekomme. Während der Vergewaltigung im Wohnzimmer habe E._____ im ehelichen Schlafzimmer übernachtet und der Beschuldigte habe die Schlafzimmertüre abge- schlossen, damit er nichts mitbekomme (UA act. 183). Diese Schilderung erweist sich wiederum als schlüssig und nachvollziehbar. In zeitlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte einerseits vor, dass hinsichtlich der ersten Vergewaltigung Widersprüche bestehen würden (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Es ist zwar korrekt, dass anhand der Aussagen von A._____ nicht ganz klar wird, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden hat und hierbei ein Wider- spruch in ihren Aussagen besteht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie angegeben, dass die erste Vergewaltigung gewesen sei, als sie die Polizei das erste Mal gesehen habe. Gemäss Einsatzbericht der Polizei müsste es sich somit um den 23. April 2019 handeln (zum Einsatz UA act. 151 ff.), da an diesem Datum der erste Polizeieinsatz bei den Ehegatten stattgefunden hat. Jedoch hatte sie in der zweiten Einvernahme – und somit tatnäher – ausgesagt, dass es beim ersten Polizeieinsatz vom 23. April 2019 zu keiner Vergewaltigung gekommen sei, implizit gab sie auch an, dass es beim zweiten Polizeieinsatz vom 3. August 2019 (zum Einsatz UA act. 155 ff.) zu keiner Vergewaltigung gekommen sei (UA act. 166 ff.). Sie schilderte weiter, dass die Vergewaltigung, bei der der Beschuldigte anschliessend die Polizei gerufen habe (UA act 165 ff., GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.), beim Polizeieinsatz gewesen sei, wo die Polizeipatrouille erst am nächsten Morgen gekommen sei (UA act. 167). Daraus erhellt grundsätzlich, dass es sich um den Vorfall vom 30. Oktober 2019 gehandelt haben müsste (zu diesem Polizeieinsatz gibt es keinen Rapport, jedoch eine Notiz vgl. UA act. 158). Dieser Widerspruch ist jedoch nicht geeignet, ihre Schilderungen an sich in Zweifel zu ziehen, zumal diese glaubhaft sind und gewisse Widersprüche in Anbetracht der Vielzahl von Vorwürfen gegen den Ehemann auch nicht erstaunen. Die Umschreibung des Vorfalls an sich bestätigte sie zudem durchgehend und konstant (UA act 165 ff GA act. 70, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.), weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden kann, dass der Vorfall gemäss Anklageziffer 1.2 – unabhängig vom genauen Zeitpunkt – stattgefunden hat. Nicht zu überzeugen vermögen andererseits die Ausführungen des Beschuldigten, der Vorfall gemäss Anklageziffer 1.4 sei von A._____ zeit- lich falsch geschildert worden, da er sich am 9. Januar 2020 bei der Arbeit befunden habe (Berufungsbegründung S. 15). Entsprechend den schlüssigen Aussagen von A._____ hat sich die angeklagte Vergewaltigung in der Nacht vom 8. Januar 2020 auf den 9. Januar 2020 abgespielt und es besteht kein zeitlicher Widerspruch, selbst wenn der Beschuldigte am 9. Januar 2020 gearbeitet hat. Nichts daran zu ändern vermag auch die Tatsache, dass sie diese konkrete Vergewaltigung in ihrer - 12 - ersten Einvernahme nicht explizit erwähnt hat (UA act. 20 ff.). So hat sie damals die Geschehnisse erst grob zusammengefasst und hat auch die mehrfachen Vergewaltigungen durch den Ehemann bereits gleich geschildert, womit nicht von Bedeutung ist, dass sie – insbesondere ohne konkrete Nachfrage – eine Vergewaltigung in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2019 nicht ausdrücklich erwähnt hat. Schliesslich lässt der Beschuldigte vorbringen, dass unklar sei, weshalb sich A._____ erfolgreich gegen andere sexuelle Praktiken wie Oral- oder Analverkehr habe zur Wehr setzten können, jedoch nicht gegen vaginalen Geschlechtsverkehr. Dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Berufungsbegründung S. 9). Dem ist nicht zu folgen. A._____ führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte ihr diese Praktiken als Alternativen zu Geschlechtsverkehr vorgeschlagen habe, nachdem sie diesen aufgrund von Unterleibsschmerzen abgelehnt habe. Als sie sich geweigert habe, habe er sie entweder geschlagen oder vergewaltigt (UA act. 182). Da gemäss ihren Aussagen sodann Vergewaltigungen stattgefunden haben, liegt offensichtlich keine «erfolgreiche Gegenwehr» vor. 2.1.5.3. Hinsichtlich der persönlichkeitsbezogenen Glaubwürdigkeit von A._____ sind keine Umstände ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Sie lebte im Zeitpunkt der Anzeige bereits vom Beschuldigten getrennt, nachdem dieser ausgezogen ist und ein Ehe- schutzgesuch (UA act. 305 ff.) hat einreichen lassen. Sie gab nachvollzieh- bar an, dass sie zunächst noch bemüht gewesen sei, die Ehe zu retten, da sie ihren Sohn nicht alleine habe erziehen wollen und sie habe es erneut mit dem Beschuldigten versuchen wollen (GA act. 83). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten aus blosser Unzufriedenheit hat loswerden wollen. Sofern der Beschuldigte ausführt, dass sie ihn angezeigt habe, um trotz der Trennung in der Schweiz bleiben zu können (Berufungsbegründung S. 10 f. und 22, GA act. 102), ist dem nicht zu folgen. So hat A._____ glaubhaft ausgesagt, dass sie nicht über dieses Wissen verfügt hat (GA act. 83 ff.). 2.1.5.4. Insgesamt sind die Aussagen von A._____ in Bezug auf das Haupt- und Nebengeschehen hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Zudem weisen sie zahlreiche und ausgeprägte Real- kennzeichen auf. Das Obergericht erachtet ihre Aussagen bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte sich dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens verschaffen und – wie oben aufgezeigt – Unklarheiten klären. Der persönliche Eindruck war authentisch und deutet darauf hin, - 13 - dass ihre Schilderungen zu den sexuellen Übergriffen erlebnisbasiert sind. Es ist deshalb auf ihre Aussagen abzustellen. 2.1.6. 2.1.6.1. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der Vergewaltigung an den glaubhaften Aussagen von A._____ keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat die angeklagten Vorwürfe durchgehend bestritten und hat A._____ explizit der Lüge bezichtigt. Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten leichter, als mehrmals Geschehnisse zu wiederholen. Dem Beschuldigten ist insofern zuzu- stimmen, dass eine eigentliche Aussageanalyse hinsichtlich seiner Aus- sagen zu den vorgeworfenen Vergewaltigungen deshalb nicht möglich ist. Es ist stattdessen das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Aussagen des Beschuldigten sind ausweichend, teilweise wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar. Insgesamt betreffen die eher ober- flächlich gehaltenen Aussagen des Beschuldigten zu einem grossen Teil allgemeine Schilderungen zum Eheleben; hingegen sind die Aussagen zu den sexuellen Handlugen knapp und ausweichend. Übereinstimmend zur Darstellung von A._____ schilderte er lediglich, dass das Sexualleben der Ehegatten in der Schweiz zunächst befriedigend gewesen sei und sich nach ein paar Monaten problematisch entwickelt habe. Er begründete dies so, dass sie beide oft wegen Geld gestritten hätten und deswegen keine Lust auf Sex mehr verspürt hätten, weshalb ab April 2019 kein Geschlechtsverkehr mehr zwischen ihnen stattgefunden habe (GA act. 94). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass A._____ sehr hohe Erwartungen an Europa und deshalb hohe Ansprüche gehabt habe. Sie sei enttäuscht gewesen, dass er keine Ersparnisse aufgebaut habe und habe ihm deshalb häufig Vorwürfe gemacht. Diese Ausführungen erweisen sich als widersprüchlich. Er konnte als «Ansprüche» von A._____ nämlich lediglich Ausgaben für Miete und Krankenkasse nennen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff., vgl. GA act. 94 ff.). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er mit den Ausgaben für Miete und Krankenkasse für A._____ bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz rechnen musste. Diese Gründe für einen Streit wirken vielmehr vorgeschoben. Ein bemerkenswerter Widerspruch in seinen Aussagen besteht sodann hinsichtlich der Frage, ob er A._____ geschlagen habe. Zunächst führte er hierzu aus, er habe sie nie geschlagen (UA act. 51). Im Verlauf des Verfahrens räumte er dann ein, dass er sie geschlagen habe und sie leichte Verletzungen davongetragen habe (vgl. UA act. 201 f., zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung siehe unten). Vor Vorinstanz bestritt er - 14 - wiederum, dass er seine Ehefrau geschlagen habe und gab erst auf Nach- frage an, sie hätten sich teilweise geschubst (GA act. 97 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, es habe Vorfälle gegeben, wo sie beide handgreiflich geworden seien und die Polizei involviert gewesen sei, sie hätten sich gezerrt und gezogen. Sie hätten sich aber nie verletzt. Lediglich der Fernseher sei drei Mal kaputt gegangen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Einerseits sind diese Aussagen schon für sich genommen nicht konstant. Zudem stehen sie auch im Widerspruch zu objektiven Beweisen, worauf beim Tatbestand der einfachen Körper- verletzung (siehe unten) eingegangen wird. Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass A._____ häufig alkoholisiert gewesen sei und sich die Verletzungen selbst zugefügt habe. Er habe sie meistens betrunken aufgefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, hatte er doch noch vor Vorinstanz abweichend angegeben, er habe nie behauptet, seine Ehefrau trinke regelmässig Alkohol (GA act. 97). Zu seinem eigenen Alkoholkonsum hat er angegeben, dass es sein könne, dass er zwei bis drei Biere trinke (vgl. UA act. 56). Seine Aussagen lassen sich jedoch konkret widerlegen. Aus den vorliegenden Polizeiberichten geht nämlich klar hervor, dass der Beschuldigte bei den Polizeieinsätzen jeweils eine Blutalkoholkonzentration von 1.52 (23. April 2019, UA act. 151), 2.14 (3. August 2019, UA act. 155) und 1.7 Promille (30. Januar 2020, UA act. 159) aufwies. Es ist evident, dass diese Alkoholwerte nicht auf den Konsum von bloss zwei bis drei Bieren zurückgeführt werden können. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass bei A._____ bei sämtlichen rapportierten Polizeieinsätzen kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden konnte, was gegen die Ausführungen des Beschuldigten spricht. Der Umstand, dass der Beschuldigte drei Mal die Polizei gerufen hat, kann schliesslich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Das Herbeirufen der Polizei war für den Beschuldigten gestützt auf die glaub- haften Aussagen von A._____ (siehe oben, namentlich UA act. 191) eine weitere Machtdemonstration bzw. eine Einschüchterungstaktik ihr gegen- über. Dem Beschuldigten war einerseits klar, dass A._____ aufgrund der sprachlichen Barriere nur sehr schlecht mit den ausrückenden Polizei- beamten kommunizieren konnte und andererseits hatte er ihr eingebläut, dass die Behörden ihr den Sohn E._____ wegnehmen könnten bzw. würden. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Schilderung des Sach- verhaltes in den Berichten der Regionalpolizei Brugg vom 23. April 2019 (UA act. 151 f.) und der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2019 (UA act. 155 f.) auf den Aussagen des Beschuldigten basieren, weshalb sie nicht als objektive Sachverhaltsdarstellung herangezogen werden können. Der Beschuldigte konnte keine Ausführungen machen, die den Beizug der Polizei in anderer Weise nachvollziehbar erscheinen lassen würden. So gab er namentlich an, dass erstens die Beziehung schiefgelaufen sei und - 15 - zweitens sein Sohn Epileptiker sei und dieser acht Monate nicht behandelt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), was als Begründung abstrus erscheint. Er konnte auch keinen Grund nennen, weshalb A._____ ihn in derartiger Intensität zu Unrecht belasten sollte und wich entsprechenden Fragen aus. So gab er lediglich an, dass sie sich nicht habe vom Leben in Äthiopien trennen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), was er nicht schlüssig erläutern konnte, wäre es ihr doch freigestanden, ohne den Beschuldigten nach Äthiopien zurückzukehren. 2.1.6.2. Die persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist weder als besonders hoch noch als besonders vermindert, folglich als durch- schnittlich einzustufen. Gesamthaft vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere unter Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens, die glaubhaften Aussagen von A._____ zu den Vergewaltigungen nicht in Zweifel zu ziehen. 2.1.7. Zusammengefasst ist gestützt auf die Aussagen von A._____ erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach den Geschlechtsverkehr mittels Gewalt gegen ihren Willen erzwungen hat. Dies, indem er sie ins Schlaf- zimmer/Wohnzimmer gezerrt hat, aufs Bett geworfen hat, ihre Kleidung zerrissen oder heruntergerissen hat und insbesondere indem er sie an den Armen festgehalten hat und ihre Beine auseinandergedrückt hat, um mit dem Penis in ihre Vagina eindringen zu können. A._____ hat dem Beschuldigten hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Dies, indem sie ihm von ihren Unterleibsbeschwerden berichtet hat und zusätzlich jeweils verbal klar angegeben hat, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. Zudem hat sie ihm durch das Zusammenpressen ihre Beine und die Versuche, auf- zustehen und wegzugehen, ebenfalls deutlich ihre Ablehnung des Geschlechtsverkehrs gezeigt. Insofern handelte es sich offensichtlich und für den Beschuldigten klar erkennbar nicht um Geschlechtsverkehr, dem A._____ aufgrund ihres Pflichtgefühls und dem kulturellen Kontext trotz Schmerzen zugestimmt hat. Es ist auch nicht so, dass jeder Geschlechts- verkehr zwischen zwei Personen einvernehmlich ist, nur weil es zwischen ihnen auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gab oder gibt. Das Einverständnis ist für jeden einzelnen erneuten Geschlechtsverkehr notwendig. Von einer konkludenten Einwilligung kann – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 28) – vorliegend keine Rede sein. Dass keine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr vorlag, musste dem Beschuldigten ohne Weiteres auffallen, wenn er A._____ festhalten sowie ihre Beine auseinanderdrücken musste, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Der Beschuldigte hat sich über ihre Gegenwehr mit - 16 - körperlicher Gewalt hinweggesetzt. Aus dem Umstand, dass während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs keine weiteren Gewalthandlungen oder Drohungen erfolgt sind, kann der der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Aussagen von A._____ ist von mindestens fünf Vorfällen auszugehen, bei denen es auf diese Weise zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen ist, wobei auch die konkret genannten Vorfälle gemäss der Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.4 erstellt sind. 2.1.8. Der Beschuldigte liess für den Fall, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei, keine rechtlichen Ausführungen machen; der beantragte Freispruch wurde lediglich mit dem Sachverhalt begründet (Berufungsbegründung S. 28). Es kann diesbezüglich somit auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2. ff.). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorliegend ohne Weiteres mehrfach erfüllt. Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist folglich wegen mehrfacher Vergewaltigung in mindestens fünf Fällen schuldig zu sprechen. 2.2. Mehrfache Freiheitsberaubung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie gestützt auf die Aussagen von A._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sie im November 2019 ungefähr 15 Mal nachts auf den Balkon der damals gemeinsamen Wohnung in Q._____ ausgesperrt habe. Der Beschuldigte habe sie jeweils morgens wieder in die Wohnung gelassen, damit sie ihm das Frühstück habe zubereiten können und später die Hausarbeiten habe erledigen kön- nen. Da sich die Wohnung im 3. Stock befinde, habe er gewusst, dass sie den Balkon nicht verlassen können. Er habe auch gewusst, dass sie die Nächte nicht auf dem Balkon habe verbringen wollen. Der Beschuldigte habe ihr dadurch wissentlich und willentlich der die Freiheit entzogen. 2.2.2. Der Beschuldige wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch und macht geltend, die Aussagen von A._____ seien nicht glaubhaft. Einer- seits habe sie das Aussperren in der ersten Einvernahme nur kurz erwähnt und von einem einmaligen Vorfall gesprochen und habe danach erst wieder in der nächsten Einvernahme davon gesprochen, wobei sie die Vorfälle zu wenig betont habe. Es sei zudem unvorstellbar, dass jemand im November - 17 - die Nacht draussen verbringen könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb niemand A._____ bemerkt habe. Das Entdeckungsrisiko sei hoch, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte dieses Risiko auf sich genommen habe und sie nicht stattdessen in der Wohnung in ein Zimmer gesperrt habe. Schliesslich aggraviere A._____, wenn sie von 15 Vorfällen spreche (Berufungsbegründung S. 10 ff.). 2.2.3. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden u.a. gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Auf- hebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblich- keit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Nicht verlangt wird indessen, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, jemandem mindestens möglicherweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und dies im Wissen, dass sein Verhalten mindestens möglicherweise unrechtmässig ist, auch wollen oder mindestens in Kauf nehmen. 2.2.4. A._____ hat zu den Vorwürfen wiederum konstant, schlüssig und glaubhaft ausgesagt. Sie führte mehrfach aus, dass der Beschuldigte sie während zwei Wochen bzw. 15 Tagen nachts auf den Balkon ausgesperrt habe, die Tür habe sich von draussen nicht öffnen lassen. Es sei im November 2019 bzw. während der kalten Zeit gewesen. Er habe sie jeweils Frühmorgens wieder in die Wohnung gelassen, damit sie ihm habe Frühstück machen können und den Haushalt habe erledigen können (UA act. 183 f., 189, GA act. 71 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f. und 14). Der Beschuldigte habe das Aussperren damit begründet, dass er alles finanzieren würde, was er ihr unter anderem mit einem Budget zu ihren Ausgaben gezeigt habe. Deshalb hätte sie nicht dieselben Rechte wie er und sei nicht berechtigt, drinnen zu schlafen. Er habe ihr verboten, drinnen zu schlafen (GA act. 71 f.). Der Inhalt dieser glaubhaft geschilderten Begründung mutet sehr eigenartig an und liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Mithin ist davon auszugehen, dass wenn es A._____ darum gegangen wäre, den Beschuldigten mit einer bloss erfundenen Geschichte zu belasten, sie sich nicht dieser Aussagen bedient hätte. Ihre Schilderungen enthalten vielmehr zahlreiche Details und lebensnahe Schilderungen der Abläufe, die darauf hindeuten, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. So führte sie aus, sie habe tagsüber ein dickes äthiopisches Tuch aus Baumwolle unter - 18 - dem Tisch auf dem Balkon versteckt, um sich damit warmhalten zu können. Es gebe einen Stuhl, sie sei jedoch in der Nacht meistens mit der Wolldecke auf dem Boden gesessen, sie habe die Nacht im Sitzen verbracht. Da sie häufig urinieren müsse, habe sie zudem eine Plastikschüssel auf dem Balkon versteckt und habe in diese uriniert (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8 ff.). Schliesslich konnte A._____ insbesondere auch nachvollziehbar schildern, weshalb sie nicht um Hilfe gerufen hat und unentdeckt geblieben ist. Sie habe sich nicht getraut zu rufen, ansonsten hätte der Beschuldigte sie erneut geschlagen. Zudem kenne sie niemanden und könne die Sprache nicht und es sei in der Nacht menschenleer gewesen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8 ff.). Diese Überlegungen erscheinen im Gesamtkontext der Situation, in der sich A._____ befunden hatte, schlüssig und nach- vollziehbar. Zwar ist dem Beschuldigten folgend zu erwähnen, dass A._____ in der ersten Einvernahme vom 20. März 2020 lediglich davon gesprochen hatte, dass der Beschuldigte sie einmal in der Nacht rausgeschmissen habe, als sie Blut und Flecken im Gesicht gehabt habe und sie habe sodann draussen übernachtet (UA act. 24). Aus dem Kontext der Einvernahme wird jedoch ersichtlich, dass es dabei um den Vorfall vom November 2019 ging, bei dem es namentlich zu der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.3 kam und der Beschuldigte A._____ in die Stirn gebissen hat und sie sodann in das Asylzentrum Q._____ geflüchtet ist und dann die Nacht draussen verbracht hat. Insbesondere hat sie bei dieser Schilderung nicht von einem Balkon gesprochen, womit es sich offensichtlich nicht um den Vorwurf der Freiheitsberaubung gehandelt hat. Dass sie die Vorwürfe der Freiheits- beraubung nicht bereits in ihrer ersten Einvernahme wiedergegeben hat, vermag im Übrigen nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ändern. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass A._____ in einer ersten, nicht detaillierten Einvernahme die Vorfälle umriss und zunächst die für sie gewichtigsten Vorfälle von Gewalt und Vergewaltigungen sowie Drohungen genannt hat, wobei ihr hierzu auch konkrete Fragen gestellt worden sind. Zudem wurde diese Einvernahme durch die Notwendigkeit einer Über- setzung sowie die gesundheitsbedingt häufigen Toilettenpausen in die Länge gezogen, womit nicht auf jede Einzelheit eingegangen werden konnte (vgl. UA act. 20 ff.). A._____ hat jedoch die Vorwürfe danach ab der Einvernahme vom 3. März 2022 konstant geschildert (UA act. 162). 2.2.5. Auch hinsichtlich der mehrfachen Freiheitsberaubung vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen von A._____ zu erwecken. Er hatte die Vorwürfe stets bestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass es gar nicht nachvollziehbar sei, was sie behaupte, dies insbesondere aufgrund des Sohnes und der - 19 - Nachbarn, die etwas mitbekommen hätten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Entgegen dem Beschuldigten erweist es sich jedoch nicht als unvorstellbar oder nicht nachvollziehbar, dass jemand im November nachts auf einem Balkon ausgesperrt wird und nicht entdeckt wird. Dies einerseits trotz den kalten Temperaturen. A._____ hat vielmehr glaubhaft geschildert, zwar gelitten zu haben, sich aber mit einer dicken Decke vor der Kälte geschützt zu haben. Weiter ist der fragliche Balkon bis zur Taillenhöhe nicht einseh- bar (siehe Berufungsantwort Staatsanwaltschaft Beilagen 1 und 2). Somit erstaunt es nicht, dass A._____ unbemerkt die Nächte auf dem Balkon zu verbringen vermochte. Einerseits werden sich aufgrund der niedrigen Temperaturen sehr wenige Leute nachts auf ihren Balkonen aufgehalten haben und andererseits hat sie verständlicherweise keine Aufmerksamkeit erregen wollen. Einerseits dürfte sie sich geschämt haben, andererseits dürfte sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt haben. Dieses Verhalten ist nachvollziehbar und typisch für A._____, die auch während den Vergewaltigungen versuchte, so ruhig wie möglich zu sein, um den Sohn E._____ damit nicht zu belasten und namentlich der Polizei bei ihren Einsätzen nichts von der Gewalt oder den Vergewaltigungen des Beschuldigten erzählt hat (siehe dazu oben zur Vergewaltigung). Es ist hierbei auf ihre fehlenden Sprachkenntnisse, ihre Unkenntnisse des schweizerischen Rechtssystems, ihr Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten sowie ihre Angst, dass ihr E._____ weggenommen werden könnte, zu verweisen. Weiter ist dem Beschuldigten folgend zwar zu bejahen, dass er sie auch in einem Raum in der Wohnung hätte einsperren können und so einem Entdeckungsrisiko hätte entgehen können. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es dem Beschuldigten um eine Machtdemonstration gegenüber seiner Ehefrau gegangen sein dürfte und nicht etwa «nur» um eine (vorübergehende) räumliche Trennung von ihr. 2.2.6. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ erstellt, dass der Beschuldigte sie im November 2019 mehrfach nachts auf den Balkon gesperrt hat. Aufgrund ihrer Ausführungen, dass dies während zwei Wochen passiert sei, ist von mindestens 14 Vorfällen auszugehen, auch wenn sie häufig auch von 15 Nächten sprach. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte jeweils ohne Weiteres den Tatbestand der Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was vom Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten worden ist. Es kann damit hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz IV. 2.2.2 S. 33). - 20 - Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist folglich wegen mehrfacher Freiheitsberaubung in mindestens 14 Fällen schuldig zu sprechen. 2.3. Mehrfache Drohung 2.3.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Anklageziffern 4.1, 4.2 und 4.3 zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte A._____ zwischen Oktober 2019 und dem 8. Januar 2020 mehrfach mit dem Tod bedroht habe, wobei er ihr ein grosses Fleischermesser an den Hals gehalten habe. A._____ habe diese Drohungen jeweils ernst genommen und sei dadurch in Angst versetzt worden. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben und gewusst haben bzw. zumindest in Kauf genommen haben, dass diese Handlungen geeignet seien, um sie in Angst oder Schrecken zu versetzen. Gemäss Anklageziffer 4.1 habe er ihr im genannten Zeitraum mehrfach damit gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden, sie zu erlösen oder ihren Bauch aufzuschlitzen, wobei er ihr ein mittelgrosses Fleischmesser an den Hals oder den Bauch gehalten habe. Gemäss Anklageziffer 4.2 habe er ihr an Weihnachten 2019 oder kurz vorher in der gemeinsamen Wohnung in Q._____ gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden bzw. sie zu enthaupten, als sie vor der WC-Türe gestanden sei. Dabei habe er ihr das Fleischmesser an die Kehle gehalten. A._____ habe in ihrer Angst versucht, dem Beschuldigten das Messer zu entreissen, worauf sie sich an der Hand verletzt habe. Gemäss Anklage- ziffer 4.3 habe der Beschuldigte A._____ am 9. Januar 2020 mit demselben Fleischmesser bedroht und ihr angedroht, ihren ganzen Körper schritt- weise, beginnend bei den Haaren, zu zerstückeln und danach das Fleisch in den See zu werfen. Sie habe grosse Angst gehabt, gezittert und den Beschuldigten weinend angefleht, ihr nichts zu tun. Der Beschuldigte habe ihr dabei das Messer an die Kehle gehalten, sie an den Haaren gepackt und danach mit voller Wucht das Messer ins Sofa gestochen. 2.3.2. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und bestreitet, seine Ehefrau bedroht zu haben. Die Aussagen von A._____ seien unglaubhaft. Die Schuldsprüche der Vorinstanz würden hinsichtlich der Anklageziffern 4.1 und 4.2 lediglich auf die Gesamtwürdigung der Aussagen gestützt. Bezüglich Anklageziffer 4.3 sei die Darstellung von A._____ zudem nachweislich falsch, da er um die angegebene Uhrzeit auf dem Hof seines damaligen Arbeitgebers bis mindestens 15.00 Uhr gearbeitet habe (Berufungsbegründung S. 31 ff.). - 21 - 2.3.3. Gemäss Art 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Wird die Tat während der Ehe zum Nachteil des Ehegatten begangen, wird sie gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt. 2.3.4. A._____ hat zu den Vorwürfen wiederum konstant, schlüssig und glaubhaft ausgesagt. Seit ihrer ersten Einvernahme schilderte sie konstant, dass der Beschuldigte sie regelmässig bedroht habe. Er habe dabei mitunter ein grosses Fleischermesser in der Hand gehalten. Sie war in der Lage, sowohl die Wortwahl der Drohungen wiederzugeben als auch diese in einen örtlichen, situativen und zeitlichen Kontext zu setzen. Ihre Aussagen weisen einen hohen Detailreichtum auf, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So schilderte sie konkret, der Beschuldigte habe entweder damit gedroht, ihr die Kehle aufzuschlitzen oder den Bauch zu öffnen, was er jeweils mit der passenden Gestik unterstrichen habe und ihr das Messer entweder an den Hals oder gegen den Bauch gehalten, wobei sie teilweise an der Wand gestanden sei (UA act. 26 ff.). Diese Darstellung wiederholte sie konstant in den nachfolgenden Befragungen. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie zerstückeln und ihren Körper in einen See werfen werde (UA act. 180, GA act. 74 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Das Messer sei gross gewesen, ein solches, welches man nicht für Gemüse oder Zwiebeln, sondern für Fleisch benutze. Die Klinge entspreche ungefähr der Länge eines A4-Blatts. Er habe immer dasselbe silberne Messer mit grauer Halterung aus der Küche verwendet (UA act. 28 f.). Sie reichte eine Fotoaufnahme des entsprechenden Messers ein (UA act. 215), was ihre Aussagen stützt. A._____ verknüpfte ihre Schilderungen mit Streitigkeiten mit dem Beschuldigten mit den weiteren Delikten sowie mit äusseren Ereignissen, was ihre Aussagen relativ komplex und verstrickt und damit lebensnah macht. So führte sie namentlich aus, der Beschuldigte habe im Kontext der Drohungen auch Essen herumgeworfen und mehrere Fernseher kaputt gemacht (UA act 28). Diese Schilderung entspricht einerseits den Schilderungen des Beschuldigten, er habe drei Fernseher kaputt gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Andererseits wird dies auch im Polizeirapport vom 3. August 2019 beispielhaft belegt, wo Essen auf dem Fussboden dokumentiert worden ist (UA act. 157). Erwähnenswert ist ins- besondere auch, dass A._____ angab, der Beschuldigte habe während einer Drohung (Anklageziffer 4.3) mit dem Messer neben ihr in das Sofa - 22 - gestochen (namentlich Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Eine Fotoaufnahme der Einstichstelle (UA act. 216) hat sie eingereicht, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich belegt, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass die Einstichstelle in anderem Zusammenhang entstanden wäre. Diesen Vorfall bettete sie denn auch in eine ganze Kette von Ereignissen ein. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr in der Wohnung eingesperrt, habe sie beschimpft, geschubst, mehrmals geschlagen und getreten. Es bleibt zu erwähnen, dass es A._____ unmittelbar nach der Drohung gemäss Anklageziffer 4.3 vom 9. Januar 2020 gelungen ist, aus der ehelichen Wohnung zu flüchten. Sie habe sich in der Folge in der Nähe der Wohnung aufgehalten und habe den Kollegen des Beschuldigten angerufen, welcher einiges später auch gekommen sei. Seither habe sie nicht mehr mit dem Beschuldigten gelebt, stattdessen habe sie mit ihrem Sohn die Wohnung des Kollegen beziehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Schliesslich gab sie glaubhaft an, dass sie grosse Angst bzw. Todesangst gehabt habe und gedacht habe, der Beschuldigte werde seine Drohungen in die Tat umsetzen. Sie habe gebetet. Oft sei der Beschuldigte alkoholisiert gewesen und sie habe nicht gewusst, wozu er fähig gewesen wäre. Weiter gab sie an, dass sie einen Schutzengel gehabt habe, da sie an einem Tag hätte das Leben verlieren können (UA act. 28 f., 177, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 9 ff.). 2.3.5. Auch hinsichtlich der Drohungen hat der Beschuldigte die Vorwürfe vollum- fänglich bestritten (UA act. 200 f.; GA act. 100 ff.). Mit seinen Bestreitungen vermag er jedoch keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen von A._____ zu erwecken. Insbesondere beruft er sich hinsichtlich Anklageziffer 4.3 auf eine zeitliche Unstimmigkeit. So könne es nicht stimmen, dass der Vorfall sich wie ange- klagt zugetragen habe, da er am 9. Januar 2020 bis mindestens 15.00 Uhr auf dem Hof von H._____ in T._____ gearbeitet habe (Berufungs- begründung S. 31 f.). Er hat diesbezüglich eine Lohnabrechnung eingereicht (GA act. 181), welche seine Arbeitszeit belegen soll. Es kann auf diese Lohnabrechnung jedoch nicht zweifelsohne abgestellt werden, da diese nicht auf Grundlage einer mechanischen oder elektronischen Zeiterfassung erfolgt sind und daraus auch gar nicht ersichtlich ist, um welche Uhrzeit der Beschuldigte gearbeitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Arbeitszeit am fraglichen Tag gehen auseinander und erweisen sich als widersprüchlich. Einerseits gab er an, jeweils um 4.00 Uhr morgens mit der Arbeit zu beginnen (UA act. 199). Bei einer Arbeitszeit von 8.3 Stunden wäre es somit denkbar gewesen, dass sich die Vorwürfe – zwar etwas später als angeklagt – abgespielt haben. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er habe an - 23 - diesem Tag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er in U._____ oder X._____ gearbeitet habe (GA act. 99), womit seine Aussage nicht auf eine tatsächliche Erinnerung zurück- zuführen ist. Schliesslich ist auch unklar, weshalb die Lohnabrechnung erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht worden ist. Es kann damit nicht mehr genau festgehalten werden, ob und insbesondere, wann genau der Beschuldigte am 9. Januar 2020 gearbeitet hat. Zwar ist dem Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass die konstanten Ausführungen von A._____ nicht zutreffend wären, wenn er erst um ca. 15.00 Uhr von der Arbeit heimgekehrt wäre, da sie angegeben hatte, dass er um ca. 9.00 Uhr morgens nach Hause gekommen sei und sie in der Folge nicht aus der Wohnung gelassen habe, sie geschlagen und beschimpft usw. habe, bis sie ihren Sohn um ca. 15.00 Uhr aus der Schule hätten abholen müssen (Aussagen A._____ UA act. 27, 176 ff. und GA act. 66 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Für die Richtigkeit der Schilderungen von A._____ spricht, dass sie am 9. Januar 2020 nach der Drohung aus der gemeinsamen Wohnung hat flüchten können und sie seither nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammengelebt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), was einen Irrtum hinsichtlich des Datums unwahrscheinlich erscheinen lässt. Weiter schilderte sie den Vorfall vom 8. auf den 9. Januar 2020 auch bei ihrer zeitnahen Konsultation bei Dr. med. I._____ am 10. Januar 2020 (vgl. UA act. 75 f.), was ihre Ausführungen belegt. Überhaupt sind ihre Aussagen zu den Geschehnissen vom 8. und 9. Januar 2020 reich an Realkennzeichen, sodass davon auszugehen ist, dass diese auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen. Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung trotz der teilweisen zeitlichen Unklarheit auf ihre Aussagen abzustellen, zumal kein Motiv dafür ersichtlich ist, weshalb A._____ den Beschuldigten falsch beschuldigten sollte. 2.3.6. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 mehrfach gedroht hat, sie mit einem Messer aufzuschlitzen (Bauch, Kehle) und ihr gleichzeitig das Messer an ihre Kehle oder ihren Bauch gehalten hat. Damit hat er ohne Weiteres den Tatbestand der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin erfüllt (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB), was vom Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten worden ist. Es kann damit auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz IV. 4. S. 38 ff.). Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist folglich wegen mehrfacher Drohung in mindestens drei Fällen schuldig zu sprechen. - 24 - 2.4. Mehrfache einfache Körperverletzung 2.4.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung erachtete die Vorinstanz die Vorfälle gemäss den Anklageziffern 5.4, 5.5 und 5.6 gestützt auf die Aussagen von A._____ sowie weitere Indizien als erstellt und sprach den Beschuldigten dies- bezüglich schuldig. Die Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 5.1, 5.2 und 5.3 qualifizierte sie als Tätlichkeiten und stellte diesbezüglich zufolge Verjährung das Strafverfahren ein. Darauf ist nicht zurückzukommen. Hinsichtlich Anklageziffer 5.4 ging die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte A._____ im November 2019 an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in Q._____ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, sie mit den Füssen gegen ihre Beine getreten habe, sie am Hals gepackt und an die Wand gedrückt habe sowie sie zwischen die Augenbrauen in die Stirn gebissen habe. Sie habe dadurch eine Prellung und Verletzung der obersten Hautschicht und tagelange Schmerzen an den Beinen erlitten. Hinsichtlich Anklageziffer 5.5 ging sie in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 am gemeinsamen Wohnort in Q._____ nach einer Vergewaltigung den Kopf von A._____ mehrmals gegen die Wand geschlagen und ungezielt auf ihren ganzen Körper eingeschlagen habe. Sie habe danach Schmerzen am ganzen Körper gehabt, wobei sie sich nicht ernstlich verletzt habe. Hinsichtlich Anklageziffer 5.6 ging die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte A._____ am 9. Januar 2020 in der damals gemeinsamen Wohnung in Q._____ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sie dabei mehrmals im Wangen- und Kinnbereich getroffen und sie ausserdem mehrmals mit groben Schuhen fest gegen das Schienbein getreten habe. Sie habe sich dabei eine grosse Verletzung am Schienbein zugezogen, die ärztlich habe versorgt werden müssen und habe sich in der Mundpartie verletzt sowie am Zahnfleisch geblutet. Danach habe der Beschuldigte mit einer gläsernen Lotionsflasche mehr- mals gegen ihren Kopf geschlagen und sie dabei oberhalb des linken Ohrs getroffen. Sie habe deshalb unter starken Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Kinn- und Wangenbereich gelitten, zudem verspüre sie noch immer Schmerzen oberhalb des linken Ohres, wenn sie die Stelle berühre. 2.4.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen diese Schulsprüche. Er bestreitet jegliche Gewalt zum Nachteil von A._____ und verlangt einen Freispruch. Hinsichtlich Anklageziffer 5.4 seien seine Aussagen glaubhafter als diejenigen von A._____, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei. Auch hinsichtlich Anklageziffer 5.5 bestünden Zweifel. A._____ habe - 25 - angegeben, er habe sie am 9. Januar 2020 und nicht am 8. Januar 2020 geschlagen, zudem habe sie zunächst nichts von der angeblichen Vergewaltigung vom 8. Januar 2020 erzählt (vgl. UA act. 27). Hinsichtlich Anklageziffer 5.6 sei schliesslich der zeitliche Ablauf nicht erstellt, da widerlegt sei, dass er am 9. Januar 2020 um 9.00 Uhr morgens nach Hause gekommen sei, da er gearbeitet habe. Hieran würden die Zeugenaussagen und Arztberichte nichts ändern. Schliesslich zeige die fotografisch dokumentierte Wunde am Schienbein eine Kurve (vgl. UA act. 69 ff.), was nicht zum geschilderten Tritt mit einem Schuh passe (Berufungs- begründung S. 32 ff.). 2.4.3. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 StGB begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheiden- des Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen worden ist. 2.4.4. Anklageziffer 5.5 Ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5.5, wonach der Beschuldigte in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 ungezielt gegen den Körper von A._____ eingeschlagen und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, erstellen lässt, kann offenbleiben. Selbst wenn auf die Aussagen von A._____ abzustellen wäre, bleibt unklar, ob und wenn ja, welche Verletzungen sie durch den Vorfall davongetragen hat. Nicht geklärt ist auch, mit welcher Heftigkeit der Beschuldigte zugeschlagen hat und welche Schmerzen A._____ dadurch zugefügt worden sind. Gemäss Anklage ist A._____ nicht ernstlich verletzt worden. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei unspezifischen Faustschlägen gegen den Körper ohne Verletzungsfolgen nicht um (versuchte) einfache Körper- verletzungen, sondern um Tätlichkeiten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe den Kopf von A._____ gegen die Wand geschlagen, zumal sie keine Verletzungen davongetragen hat und ebenfalls nicht erstellt ist, mit welcher Wucht dieser Stoss erfolgt ist. Die Tätlichkeiten waren bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids verjährt, weshalb das Verfahren betreffend Anklageziffer 5.5 einzustellen ist. - 26 - Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt gutzuheissen. 2.4.5. Anklageziffer 5.4 2.4.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer 5.4 ist auf die schlüssigen, konstanten und glaub- haften Aussagen von A._____ abzustellen. Sie schilderte bereits in der ersten Einvernahme im freien Bericht detailliert, wie der Beschuldigte sie im November 2019 zunächst mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen, ihr Fusstritte in den Bauch verpasst, sie danach an die Wand gedrückt und mit der Hand am Hals fixiert habe. Er habe sie in dieser Position in die Stirn zwischen die Augenbrauen gebissen (UA act. 24 ff.). Diese Darstellung wiederholte sie sowohl in der nachfolgenden Einvernahme als auch vor Vorinstanz (UA act. 167 f., GA act. 73) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.) konstant. A._____ verknüpfte die Schilderungen mit einem grösseren Handlungs- ablauf, indem sie erwähnte, der Beschuldigte habe sie zuvor vergewaltigt und habe danach verlangt, dass sie die Wohnung nackt verlasse. Sie habe ein Kleidungsstück packen und dieses anziehen können, bevor sie rausgegangen sei, worauf der Beschuldigte sie wieder in die Wohnung gezerrt habe. Daraufhin sei es zu den Schlägen, Tritten und der Bissattacke gekommen. Nachdem er sie gebissen habe, sei ihr die Flucht aus der Wohnung gelungen. Erst im Lift habe sie gesehen, dass sie zwischen den Augenbrauen verletzt sei, sie habe deswegen weinen müssen (UA act. 167 f.). Sie schilderte zudem auch nachvollziehbar ihre Gedankengänge während und nach dem Vorfall. So gab sie an, sie sei, nachdem er sie aus der Wohnung geworfen habe, verzweifelt gewesen, da sie an Inkontinenz leide und häufig urinieren müsse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Bei ihren Schilderungen verzichtete sie schliesslich auf naheliegende Mehrbelastungen, etwa, dass sie schwer verletzt worden sei. Die Frage, ob er sie am Hals gewürgt habe, verneinte sie explizit (UA act. 168). Schliess- lich ist auch ein Motiv für eine falsche Anschuldigung nicht erkennbar (vgl. dazu bereits oben). 2.4.5.2. Die Schilderungen von A._____ stehen im Einklang mit ihren dokumentierten bzw. von Zeugen festgestellten Verletzungen. Einerseits erlitt sie eine oberflächliche Hautverletzungen an der Stirn. Diese hat sie – wie erwähnt – fotografisch festgehalten (UA act. 66). Daneben wird die Darstellung von A._____ durch die Zeugenaussagen von F._____ (UA act. 135 ff.) und G._____ (vgl. UA act. 100) bestätigt, die sie nachts mit ihrer Bissverletzung an der Stirn in der Asylunterkunft gesehen haben (siehe dazu oben zu Anklageziffer 1.3). - 27 - 2.4.5.3. Im Gegensatz dazu sind die Darstellungen des Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht glaubhaft. Zunächst bestritt er – wie erwähnt – jegliche Gewalt gegenüber von A._____, so auch den in Anklageziffer 5.4 geschilderten Sachverhalt begangen zu haben. So habe A._____ an diesem Tag Alkohol konsumiert und habe sich die Verletzungen im Gesicht durch einen Sturz im Badezimmer zugezogen (vgl. UA act. 50). Später räumte er dann ein, dass die Verletzungen von ihm stammen könnten. Es sei im Rahmen von verbalen Streitigkeiten durchaus vorgekommen, dass sie sich gegenseitig leichte Verletzungen zugefügt hätten. Es sei gelegen- tlich zu kleineren Kämpfen gekommen. Konkret wisse er jedoch nicht, wie er sie in die Stirn hätte beissen können (vgl. UA act. 201 f.). An der vor- instanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte wiederum vor, dass er A._____ nie verletzt oder geschlagen habe. Bei eskalierten Streitig- keiten sei es höchstens dazu gekommen, dass er sie geschubst habe und dabei Gegenstände kaputtgegangen seien (GA act. 89 f.). Auf die Frage, woher A._____ die Bissverletzung gehabt habe, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie angefangen habe, auch tagsüber Alkohol zu konsumieren. Als er von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er sie mit Verletzungen aufgefunden, er habe sie meistens betrunken aufgefunden und wisse auch nicht, wie er sie in die Stirn hätte beissen sollen. Er habe A._____ nicht verletzt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Insgesamt erhellt aus den Aussagen, dass der Beschuldigte im Sinne von Schutzbehauptungen ausführt, A._____ habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Dabei waren seine Aussagen jedoch nicht konstant. Namentlich der am Anfang der Strafuntersuchungen getätigte Einwand des Beschuldigten, A._____ sei in der Badewanne gestürzt und habe sich auf diese Weise die Verletzungen zugezogen, ist angesichts seiner zeitweisen Geständnisse, A._____ (leicht) geschlagen zu haben, sowie aufgrund des konkreten Verletzungsbildes mit einer Bissverletzung nicht überzeugend und wirkt erfunden. Erkennbar ist auch, dass er versucht, A._____ durch einen angeblichen hohen Alkoholkonsum schlecht darzustellen, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, wonach ihr – im Gegen- satz zu ihm – bei Polizeieinsätzen nie ein Alkoholkonsum nachgewiesen werden konnte. Auf seine Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. 2.4.6. Anklageziffer 5.6 2.4.6.1. Auch hinsichtlich Anklageziffer 5.6 ist auf die schlüssigen, konstanten und glaubhaften Aussagen von A._____ abzustellen. Sie schilderte den Vorfall vom 9. Januar 2020 konstant und ordnete diesen zeitlich ein, indem sie angab, es sei der letzte Vorfall gewesen (UA act. 176). Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihr mit seinen schweren Schuhen mehrfach gegen das linke Schienbein - 28 - getreten. Sie habe versucht, sich ins Badezimmer zurückzuziehen, der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe ihr den Weg versperrt. Weil sie versucht habe, ihr Gesicht vor den Schlägen zu schützen, indem sie den Kopf nach unten gehalten habe, habe er eine gläserne Lotionsfalsche behändigt und ihr mit dieser mehrfach seitlich auf ihren Kopf geschlagen. Danach habe sie am Kopf geblutet (UA act. 26 f., 176 f. GA act. 75, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Zudem konnte sie auch Konver- sationen von diesem Vorfall lebensnah schildern. So sei der Beschuldigte nach den Schlägen kurz aus der Wohnung gegangen, jedoch wenig später zurückgekommen und noch wütender geworden, da sie sich noch nicht das Gesicht gewaschen hatte und gerade ein Tuch gesucht hätte, um ihren blutenden Kopf zu verbinden. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie ihr Gesicht bloss nicht wasche, damit der gemeinsame Sohn sie so sehe. Bildhaft sind ihre Beschreibungen hinsichtlich der vom Beschuldigten verwendeten gläsernen Lotionsflasche als auch der von ihm getragenen Schuhe. Es seien keine Turnschuhe gewesen, sondern Schuhe mit kantiger Sohle bzw. dickem Profil, wie Schneeschuhe mit Stacheln (GA act. 75, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Die Beschreibung der Schuhe passt im Übrigen auch zu der erlittenen Verletzung am Schienbein: Auf den Foto- aufnahmen vom 17. und 23. Januar 2020 ist eine ca. 6 bis 7 Zentimeter lange und 1 bis 2 Zentimeter breite sowie bereits verkrustete Wunde erkennbar (vgl. UA act. 69-75). A._____ differenzierte auch, indem sie erklärte, der letzte Vorfall am 9. Januar 2020 sei schlimmer als die anderen Auseinandersetzungen gewesen (UA act. 176). Sie habe danach schlimme Kopfschmerzen gehabt und habe versucht, diese Schmerzen mit dem Umbinden eines Tuchs um den Kopf zu lindern. Die Schmerzen hätten mehrere Wochen angedauert und selbst jetzt würde sie die Stelle beim Berühren spüren (GA act. 68 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). 2.4.6.2. Die Aussagen von A._____ werden durch die in den Akten liegenden Arzt- berichte von Dr. med. J._____ und Dr. med. I._____ (UA act. 66 ff.) gestützt. Bei Dr. med. J._____ war A._____ am 17. Januar 2020 zum ersten Mal und am 23. Januar 2020 zum zweiten Mal in der Praxis. Bei Dr. med. I._____ war sie am 10. Januar 2020. Sie war somit zeitnah nach dem 9. Januar 2020 bei den erwähnten Ärzten, weshalb es schlüssig erscheint, dass die Verletzungen am 9. Januar 2020 entstanden sind. Beide Ärzte haben äusserlich erkennbare Verletzungen durch stumpfe Gewalt dokumentiert und erklären diese mit der von A._____ beschriebenen häuslichen Gewalt als vereinbar. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. I._____ vom 6. Februar 2020 geht hervor, dass bei A._____ am 10. Januar 2020 die rechte Hälfte der Oberlippe um das 1.5-fache geschwollen, rot- bläulich gefärbt sowie in der Mitte um circa. 3 Millimeter aufgesprungen war (vgl. UA act. 75 f.). - 29 - 2.4.6.3. Insofern der Beschuldigte Widersprüche in den Aussagen von A._____ erkennen will und insbesondere kritisiert, die Darstellungen bezüglich des 9. Januars 2020 könnten nicht stimmen, da er ganztags einen Arbeits- einsatz geleistet habe, kann auf die Ausführungen zur Drohung gemäss Anklageziffer 4.3 (oben) verwiesen werden. Selbst wenn er am 9. Januar 2020 gearbeitet hat, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Aus der Lohn- abrechnung (GA act. 181) ergibt sich nicht, in welchem Zeitfenster er seinen Einsatz geleistet hat. Dieser Einwand vermag an den glaubhaften Ausführungen von A._____ keine Zweifel zu erwecken. 2.4.6.4. Im Gegensatz zu den Ausführungen von A._____ sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft. Zunächst hatte der Beschuldigte nämlich angegeben, A._____ habe sich die Verletzungen zugezogen, indem sie auf den Kleiderschrank gefallen sei (vgl. UA act. 51 f.). Später schilderte er hingegen, dass es an diesem Tag zu einem heftigen Streit zwischen ihm und ihr gekommen sei. So hätten sich beide gegenseitig geschlagen und geschubst. Dabei seien auch Gegenstände in der Wohnung zerbrochen. A._____ habe ihn zu verletzen versucht, er habe sie geschlagen. Ein Gerangel und leichte Verletzungen räumte der Beschuldigte ebenfalls ein. Er stritt jedoch ab, sie mit einer Flasche geschlagen oder gezielt gegen ihr Bein getreten zu haben (vgl. UA act. 202). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte diesbezüglich vor, dass er am 9. Januar 2020 den ganzen Tag, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, gearbeitet habe. Entweder am 8. oder am 9. Januar 2020 sei es jedoch zu einem verbalen Streit gekommen (GA act. 99 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut abweichende Ausführungen. So führte er aus, A._____ habe sich die Verletzungen am Bein bei einer Auseinandersetzung zugezogen, bei der sie sich gegenseitig gezerrt und gezogen hätten und wobei der Fernseher heruntergefallen sei, dieser sei kaputt gegangen. Der Ständer des Fernsehers habe sie verletzt bzw. habe sie sich am Möbel, auf dem der Fernseher gestanden sei, angeschlagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Diese Ausführungen sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht nachvollziehbar. So lässt sich die dokumentierte Beinverletzung augenscheinlich nicht mit einem blossen Anschlagen an ein Möbel erklären. Ebenfalls ist nicht klar, wie die übrigen Verletzungen, namentlich im Gesicht von A._____, bei der Version des Beschuldigten entstanden sein sollen. Auf diese Ausführungen kann somit nicht abgestellt werden. 2.4.7. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ bei einem Vorfall im November 2019 mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, mit den Füssen gegen ihre Beine getreten hat, sie am Hals gepackt und an die Wand gedrückt hat sowie sie zwischen die Augen- - 30 - brauen in die Stirn gebissen hat (Anklageziffer 5.4). Weiter hat er sie am 9. Januar 2020 mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und im Wangen- und Kinnbereich getroffen, mehrmals mit groben Schuhen fest gegen das Schienbein getreten und schliesslich mit einer gläsernen Lotionsflasche mehrmals gegen ihren Kopf geschlagen und sie dabei oberhalb des linken Ohrs getroffen (Anklageziffer 5.6). A._____ erlitt dadurch im November 2019 oberflächliche Hautverletzungen an der Stirn und eine Prellung am linken Schienbein, was ihr tagelang Schmerzen bereitet hat. Vom Vorfall vom 9. Januar 2020 trug sie noch gewichtigere Verletzungen, nämlich eine markante Schwellung der Oberlippe und Verletzungen und Verfärbungen in der Mundpartie und am Zahnfleisch, eine grosse Verletzung am Schienbein, die ärztlich versorgt werden musste, sowie eine blutende Kopfverletzung, die tagelang starke Kopfschmerzen verursacht hat, davon. Bei den erlittenen Verletzungen handelt es sich, auch wenn sie nicht besonders gravierend waren, angesichts der nicht unbedeutenden Gewalt jeweils um eine einfache Körperverletzung. Die zugefügten Verletzungen haben die Schwelle einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB überschritten. Auch die von aussen nicht erkennbaren Verletzungen bzw. die mehrere Tage andauernden starken Kopfschmerzen und Schmerzen im Kinn- und Wangenbereich überschreiten diese Grenze. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB somit zwei- fach erfüllt, was er in rechtlicher Hinsicht auch nicht bestreitet. Da es sich bei A._____ um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, ist Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB einschlägig, d.h. es bedurfte keines Strafantrags. Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen einfacher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig zu sprechen. 2.5. Mehrfache Beschimpfung 2.5.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 6 vorgeworfen, A._____ zwischen Anfang März 2019 und dem 30. Januar 2020 wiederholt durch Worte und Handlungen beschimpft zu haben. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren in den Anklageziffern 6.1 bis 6.5 zufolge Verjährung eingestellt, worauf nicht zurückzukommen ist. Hinsichtlich Anklageziffer 6.1 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren gemäss Urteilsdispositiv an sich nur insofern eingestellt hat, als der Zeitraum vor dem 12. November 2019 betroffen war. Jedoch fand kein Schuldspruch für den übrigen angeklagten Sachverhalt zwischen dem 13. November und dem 9. Januar 2020 statt, weshalb ein solcher aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht mehr möglich ist. Es fehlen auch entsprechende Ausführungen im Urteil der Vorinstanz. Damit erstreckt sich die Einstellung auf die ganze Anklageziffer 6.1. - 31 - Gemäss den Anklageziffern 6.6, 6.7 und 6.8 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von A._____ wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2020 den Mülleimer über A._____ entleert und sie als «Dreck, wie dieser Abfall» betitelt habe (Anklageziffer 6.6). In der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 habe er sie zudem bespuckt, nach- dem er sie vergewaltigt habe (Anklageziffer 6.7). Weiter habe er sie, nach- dem er bereits aus der ehelichen Wohnung weggewiesen worden sei, am 30. Januar 2020 vor der Wohnung erneut als «Dreck» betitelt und habe zu ihr gesagt, «fick dich» und «du bist meine Sklavin» (Anklageziffer 6.8). 2.5.2. Der Beschuldigte bestreitet, A._____ jemals durch Wort oder Geste beleidigt zu haben. Seine Aussagen seien glaubhafter als diejenigen von A._____, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei (Berufungs- begründung S. 34 f.). 2.5.3. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Als Beschimpfung gelten typischerweise die alltäglichen Schimpfworte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist. 2.5.4. A._____ hat zu den Vorwürfen wiederum konstant, schlüssig und glaubhaft ausgesagt. Sie berichtete seit ihrer ersten Einvernahme konstant und detailliert von den regelmässigen Beschimpfungen durch Worte und Handlungen. Ebenso vermochte sie das beleidigende Verhalten und die ehrverletzenden Äusserungen konkret zu beschreiben: Der Beschuldigte habe sie mit (übersetzt) «Dreck» und «fick dich» betitelt und sie als seine «Sklavin» bezeichnet. Ferner habe der Beschuldigte sie bespuckt und Abfall über sie ausgeleert (UA act. 24 ff., 166 ff., 178 ff., GA act. 63, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Auf Nachfrage hin konnte sie die Beschimpfungen ohne Probleme in ihrer Muttersprache nennen, in der sie erfolgt sein sollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). A._____ war in der Lage, die hier fraglichen Beleidigungen in einen jeweiligen situativen Kontext zu setzen und mit zeitlichen Angaben zu verknüpfen, was ein starkes Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. Sie gab beispielsweise an, dass der Beschuldigte sie - 32 - bespuckt habe, nachdem er sie in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 vergewaltigt habe (UA act. 178). Am Tag zuvor habe er den Abfall über ihr entleert, er habe diesen zuvor extra vor der Schlafzimmertüre deponiert. Besonders lebensnah ist auch ihre Schilderung, dass der Sohn E._____ zum Vater gesagt habe, man dürfe seiner Mutter nicht «Abfall» sagen, was den Beschuldigten noch mehr aufgeregt habe (GA act. 66 f.). Anlässlich des Vorfalls vom 30. Januar 2020 sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Der Beschuldigte, welcher die gemeinsame Wohnung bereits habe verlassen müssen, habe vor der Wohnung auf sie gewartet. Sie sei vor ihm geflohen und habe um Hilfe gerufen. Jemand habe sie wohl gehört und die Polizei alarmiert. Sie habe sich geweigert, dem Beschuldigten seine Tasche zu bringen, worauf er ihr gesagt habe, sie sei seine «Sklavin» und müssen tun, was er von ihr verlange (UA act. 167). 2.5.5. Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen an diesen Aussagen keine Zweifel zu erwecken. Dies auch, da er selbst eingeräumt hat, dass es teil- weise zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Wenn er und A._____ sich streiten würden, dann sei dies heftig und man kümmere sich nicht um den anderen, sondern wolle den anderen einfach angreifen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). 2.5.6. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht wiederum keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 (übersetzt) als «Dreck» bezeichnet hat, Abfall über sie ausgeleert hat (Anklageziffer 6.6), sie bespuckt hat (Anklageziffer 6.7) und dass er am 31. Januar 2020 zu ihr (übersetzt) gesagt hat: «Fick dich», «du Dreck» und «du bist meine Sklavin». Es handelt sich dabei um eigentliche Schimpfwörter respektive herabwürdigende Gesten im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat die Beschimpfungen bewusst begangen, um A._____ in ihrer Ehre anzugreifen. Er hat den Sachverhalt der Beschimpfung damit mehrfach erfüllt. Auch der notwendige Strafantrag von A._____ liegt vor (UA act. 44, Strafantrag vom 20. März 2020). Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist folglich wegen Beschimpfung in drei Fällen schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4), die mehrfache Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. - 33 - 1 StGB (Anklageziffer 2.1), die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3), die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 5.4, 5.6) und die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 6.6, 6.7, 6.8) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 7) und die dafür aus- gesprochene Busse sowie Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit Berufung nicht angefochten. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung der von ihm mit Berufung geforderten Freisprüche keine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für die Vergewaltigungen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] kommt als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des Strafrahmens von einem Jahr und einen Strafartenwechsel erlauben würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Freiheitsberaubungen (Art. 183 Ziff. 1 StGB), die einfachen Körper- verletzungen (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und die Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Da der Beschuldigte gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug nicht (mehr [siehe unten]) als vorbestraft gilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht von vornherein als - 34 - unzweckmässig erweisen würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob jeweils ein in Relation zum Strafrahmen so schweres Verschulden vorliegt, dass für dieses bei isolierter Betrachtung eine Strafe von jeweils über 180 Tages- sätzen festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei einer genauen Betrachtung der konkreten Delikte zeigt sich, dass für jede einzelne Freiheitsberaubung, jede einzelne Drohung sowie für die einfache Körper- verletzung gemäss Anklageziffer 5.6 aufgrund der Tatschwere nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion auszusprechen ist. Bei der Freiheitsberaubung begründet sich dies damit, da A._____ jeweils die ganze Nacht – und somit eine lange Zeit – draussen auf dem Balkon verbringen musste und es in den Nächten im November sehr kalt war und sie sich nur mit einer Decke gegen die Kälte schützen konnte. Zudem musste sie – was der Beschuldigte, der um ihre Erkrankung wusste, zumindest in Kauf nahm – häufig in eine Plastikschüssel urinieren, was besonders erniedrigend erscheint. Das Tatverschulden wiegt jeweils mittelschwer. Die Drohungen waren Todesdrohungen, welche mit einem mittelgrossen Messer unterstrichen wurden, es handelt sich um ein mittelschweres Tat- verschulden. Bei der Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.6 erlitt A._____ eine grosse Verletzung am Schienbein, welche einer ärztlichen Behandlung bedurfte. Weiter schlug der Beschuldigte sie mit einer gläsernen Lotionsflasche an den Kopf, wodurch sie tagelang an Kopf- schmerzen litt und zudem in der Mundpartie verletzt wurde. Auch hierbei ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Für diese Delikte ist damit – zusammen mit den Vergewaltigungen – eine Gesamt- freiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.4 wiegt das Verschulden des Beschuldigten indessen nicht so schwer (Strafhöhe von unter 180 Tagessätzen, siehe unten), dass sich einzig eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessene Sanktion erweisen würde. Unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist für dieses Delikt somit eine Geldstrafe auszusprechen. Für die mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) ist von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe möglich. Es ist für diese Delikte eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe für die Gesamtfreiheitsstrafe ist – qua Strafrahmen und konkretem Verschulden – für eine der Vergewaltigungen als schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 - 35 - StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutsverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tat- bestand von Art. 190 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat seine Ehefrau A._____ über einen Zeitraum von rund 6 Monaten immer wieder mittels Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Der jeweilige Tatablauf der einzelnen Vorfälle war dabei vergleichbar: Er schlug sie, zerrte sie ins Schlafzimmer bzw. ins Wohn- zimmer und riss ihr gewaltsam die Kleider vom Leib, hielt ihre Arme fest und drückte die Beine auseinander, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Er ging trotz des aktiven Widerstands von A._____ – der jeweils sowohl zunächst verbal als auch physisch erfolgte – zielgerichtet vor und verwendete dabei mehr Gewalt als für den Vollzug des Geschlechts- verkehrs notwendig gewesen wäre. Dass sie aufgrund ihrer Erkrankung (hypokapazitäre, hypersensitive Blasenentleerungsstörung) an Unterleibs- schmerzen litt, ignorierte er ebenso wie den Umstand, dass diese durch das gewaltsame Eindringen noch verstärkt wurden. Er fügte ihr jeweils erhebliche Schmerzen zu. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität und damit ein hochwertiges Rechtsgut von A._____ in massiver Weise verletzt. Die Folgen der erlittenen sexuellen Gewalt sind noch nicht abschätzbar; aktuell absolviert A._____ psychotherapeutische bzw. psychiatrische Sprechstunden (GA act. 142 f.; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4). Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im nicht mehr leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und ent- sprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Die Vergewaltigungen sind daneben als eigentliche Machtdemonstrationen zu werten. Der Beschuldigte teilte A._____ mit, er sei nicht ihr Bruder oder Mitbewohner und sie müsse tun, was er von ihr verlange. Er nutzte ihre finanzielle, soziale und familiäre Abhängigkeit von ihm aus. Zudem erniedrigte er sie im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr auch durch abfällige Aus- sagen, Gesten usw. Dies wirkt sich alles verschuldenserhöhend aus. Erheblich verschuldenserhöhend ist sodann das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die sexuelle - 36 - Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum bereiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien bei einer einzelnen Vergewaltigung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren vier Vergewaltigungen angemessen zu erhöhen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen für sich betrachtet von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Vergewaltigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich gegen A._____ gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Ansonsten ist jedoch kein Zusammenhang zu erkennen. Insbesondere liegen sie zeitlich über einen längeren Zeitraum verteilt. Der Beschuldigte fasste jedes Mal einen neuen Tatentschluss. Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren Vergewaltigungen es gekommen ist, zumal jede einzelne der weiteren vier Vergewaltigungen mit Schmerzen und einer erheblichen psychischen Belastung für A._____ verbunden war. Insgesamt würde es sich deshalb rechtfertigen, die Einsatzstrafe für die weiteren vier Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips um deutlich mehr als auf fünf Jahre zu erhöhen. Zudem wäre die Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die mehrfache Vergewaltigung – auch bei neutraler Berücksichtigung der Täter- komponente (siehe dazu unten) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten - 37 - Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gilt im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf den aktuellen Straf- registerauszug, der keine Eintragungen mehr aufweist, als nicht vor- bestraft. Dies stellt allerdings den Normalfall dar und wirkt sich deshalb neutral aus (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch sämtliche Delikte abgestritten und lediglich einge- räumt, dass es teilweise zu – leichten – Auseinandersetzungen in der Ehe gekommen sei. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Dies wirkt sich neutral aus. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 53- jährige Beschuldigte lebt nunmehr allein in V._____ und arbeitet aktuell temporär als Lagermitarbeiter. Er lebt von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. Zu ihr und dem gemeinsamen Sohn E._____ hat er seit dem Jahr 2020 keinen Kontakt mehr. Er hat gesundheitlich zwar diverse Probleme, so leidet der Beschuldigte u.a. an HIV, Hepatitis Typ C und Diabetes (vgl. UA act. 5; GA act. 199 ff.). Er müsse deshalb gemäss seinen Angaben viele Medikamente einnehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankungen des Beschuldigten bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 vorlagen und er dennoch immer vollumfänglich arbeitsfähig war und ist. Seine persönlichen Umstände begründen damit keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.5.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Beschleunigungsgebot statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Es sind keine von den Strafbehörden zu verantwortende krasse Zeitlücken auszumachen, zumal es für die Annahme einer mass- - 38 - geblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Vielmehr gehören Zeiten intensiverer und weniger intensiver Tätig- keit zum normalen Verfahrensgang und kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Sodann ist auch im gerichtlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. November 2022 Anklage erhoben. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 22. August 2023. Die Berufung wurde am 20. Dezember 2023 erklärt. Die Berufungsverhandlung fand am 11. September 2024 statt. Das Berufungsurteil datiert vom 20. September 2024 und wurde den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. Auch wenn die Zustellung des vollständig begründeten Berufungsurteils sodann nicht innert den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO erfolgt ist, geht damit unter Berücksichtigung des Umfangs des Berufungsverfahrens noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Selbst wenn jedoch von einer (leichten) Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre, könnte dies vorliegend nicht zu einer Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen, wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots doch eine deutlich höhere Freiheitsstrafe, die Ausgangspunkt für die zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion gewesen wäre, auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023). Schliesslich ist bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer bzw. einem Straf- milderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen (vgl. BGE 140 IV 145). 3.5.5. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 3.6. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.4 und der Beschimpfungen ist je auf eine Geldstrafe zu erkennen (siehe dazu oben). 3.6.1. Aufgrund des höheren abstrakten Strafrahmens ist die Einsatzstrafe für die die einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.4 festzulegen. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körper- liche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat A._____ im November 2019 an ihrem damals gemeinsamen Wohnsitz in Q._____ mehrmals mit der Faust ins Gesicht - 39 - geschlagen, mit den Füssen gegen ihre Beine getreten, sie am Hals gepackt und an die Wand gedrückt und sie zwischen die Augenbrauen in die Stirn gebissen. Sie habe dadurch eine Prellung und Verletzung der obersten Hautschicht an der Stirn und tagelange Schmerzen an den Beinen erlitten. A._____ musste somit Schmerzen ertragen und hatte auf der Stirn auch eine – wenn auch nur leicht – sichtbare Bissspur, was nicht zu bagatellisieren ist. Diese Verletzungen sind jedoch relativ rasch und folgen- los abgeheilt und es war hierfür keine ärztliche Behandlung notwendig. Deshalb ist im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung fallenden Verletzungen noch von einem knapp leichten Tat- erfolg auszugehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns, ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt, zumal aufgrund des Doppelverwertungsverbots der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ vor der Körperverletzung vergewaltigt hat, nicht zu berücksichtigen ist. Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Frust und seine Unzufriedenheit an seiner Ehefrau ausgelassen hat, anstatt sich einfach von ihr zu trennen oder zumindest vorübergehend eine andere Wohnsituation zu schaffen oder echte Hilfe von aussen zu suchen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB von einem vergleichsweise noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.6.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Beschimpfungen gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Durch Art. 177 StGB wird die Ehre geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2016 E. 2.2). Der Beschuldigte hat A._____ am 8. Januar 2020 als (übersetzt) «Dreck» bezeichnet und hat Abfall über sie ausgeleert (Anklageziffer 6.6), hat sie in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 bespuckt (Anklageziffer 6.7) und hat am 31. Januar 2020 zu ihr (übersetzt) gesagt: «Fick dich», «du Dreck» und «du bist meine Sklavin». Bei der Bezeichnung als «Dreck» und der - 40 - Beschimpfung «Fick dich» handelt es sich um häufig verwendete Beschimpfungen ohne tiefgründigeren Hintergrund, auch wenn die Äusserungen zweifellos ehrverletzend sind. Die Betitelung als Sklavin mutet vergleichsweise schwerer an und ist – zumindest in der Schweiz – auch keine besonders oft gehörte Ehrverletzung, die auf die Abwertung der beschimpften Person gerichtet ist. Aufgrund der Eingriffsintensität erheb- lich schwerwiegender zu qualifizieren sind sodann das Bespucken sowie das Ausleeren von Abfall über A._____ als Formen der tätlichen Beschimpfung. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist bei den einzelnen (tätlichen) Beschimpfungen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine (tätliche) Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral aus- wirkt. Wiederum verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der Beschimpfungen verfügt hat, zu berücksichtigen. Mithin ist nicht ersichtlich, wieso er seiner Ehefrau nicht einfach aus dem Weg gegangen ist. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagen Geldstrafe und den davon erfassten (tätlichen) Beschimpfungen jeweils von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von 10 Tages- sätzen bis 45 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Beschimpfungen vom 8. und 9. Januar 2020 in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Vorwürfen der Vergewaltigung, einfachen Körperverletzung und Drohung von der gleichen Nacht stehen und auch die Beschimpfung vom 30. Januar 2020 ebenfalls gegen A._____ gerichtet hat, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten würde sich eine angemessene Erhöhung der Geldstrafe auf mehr als 180 Tagessätze rechtfertigen. Da die Strafobergrenze der Geld- strafe bereits bei 180 Tagessätzen erreicht ist (Art. 34 StGB) und ein Straf- artenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. 3.6.3. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus; es kann dazu auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe (oben) ver- wiesen werden. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 3.6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- - 41 - pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung temporär über die K._____ AG bei der L._____ GmbH in V._____ als Lager- mitarbeiter angestellt, wobei der Arbeitsvertrag auf drei Monate befristet war. Dort verfügte er über einen Stundenlohn von Fr. 31.80 bzw. ein monat- liches Einkommen von rund Fr. 5'600.00 brutto (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 17; Arbeitsvertrag K._____ AG vom 28. August 2024 als Beilage zur Eingabe Beschuldigter vom 4. September 2024). Da nicht sicher ist, ob er diesen Lohn auch weiterhin erwirtschaften kann, ist von einem monatlichen Lohn von rund Fr. 4'600.00 brutto, wie er ihn vor seiner letzten Anstellung hatte, auszugehen. Von diesem Lohn ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter ist ein Abzug für die monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn, der bei der Mutter lebt, vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze aus- gesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 25 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 60.00 festzu- setzen (BGE 135 IV 180). 3.6.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren sind im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzu- sehen. Im Falle einer Verurteilung sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Er wünsche sich Kontakt zu seinem Sohn und sei hier erwerbstätig. Eine Integration in Äthiopien sei undenkbar für ihn. Dies insbesondere da seine medizinische Betreuung dort nicht gewährleistet sei (Berufungsbegründung S. 35 ff.). - 42 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Äthiopien. Er hat mit den Vergewaltigungen und den Freiheitsberaubungen gleich mehrfach Katalog- taten für eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. g und h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 4.4. 4.4.1. Der äthiopische Beschuldigte ist am tt.mm.1971 in Addis Abeba, Äthiopien geboren. Am 17. Januar 2012 ist er zunächst rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Zurzeit verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis, vgl. Beizugsakten Amt für Migration). Er lebt somit seit über 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Aufgrund der langen Anwesenheit und seinen persönlichen Verhält- - 43 - nissen liegt auch sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Sprachlich ist er – gerade unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer – jedoch ungenügend integriert, da er nur sehr bescheidene Deutschkenntnisse hat und während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Im Jahr 2018 wurde dem Beschuldigten der Familiennachzug gewährt und seine Ehefrau A._____ und der gemeinsame Sohn E._____ (geb. tt.mm.2006 in Äthiopien) sind Ende 2018 zu ihm in die Schweiz nach Q._____ gezogen. Seit Februar 2020 wohnt der Beschuldigte allein in einer Wohnung in V._____ (GA act. 88), nachdem er gegenüber seiner Ehefrau körperlich, sexuell und psychisch gewalttätig geworden war. Die Ehegatten leben seit dem Eheschutzentscheid vom 19. Juni 2020 auch gerichtlich getrennt, der Beschuldigte hatte das Eheschutzgesuch eingereicht. A._____ hatte seither die alleinige Obhut über E._____, der mittlerweile volljährig geworden ist (vgl. UA act. 305 ff., UA act. 8). Der Beschuldigte gibt an, mit seiner Ehefrau und seinem Sohn seit der Trennung im Januar 2020 – also seit mehreren Jahren – keinen Kontakt mehr zu haben, auch nicht per Telefon (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). A._____ hat dies anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt und ausgeführt, dass dies daran liege, dass der Sohn keinen Kontakt zum Beschuldigten wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3.). Unter diesen Umständen ist nicht mehr von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn auszugehen, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Der Beschuldigte wünscht zwar gemäss seinen Aussagen keine Scheidung und würde die Ehe gerne weiterführen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Aufgrund der Ereignisse sowie den Aussagen von A._____ sind jedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die eheliche Beziehung erneut auf- genommen werden wird. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass – nachdem der Sohn nun volljährig ist – der Kontakt wieder hergestellt werden könnte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Verurteilung wegen schwerer Straftaten noch mehrere Jahre im Gefängnis verbringen wird, was eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seinem Sohn zusätzlich erschweren dürfte. Ohnehin fallen volljährige Kinder nur in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Zwar wurde bei E._____ ein Entwicklungsdefizit mit Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen diagnostiziert (GA act. 182), ein daraus resultierendes, ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten liegt jedoch nicht vor. Der Beschuldigte hat sich in den letzten Jahren in keiner Weise um seinen Sohn und dessen spezielle Bedürfnisse gekümmert. Schliess- - 44 - lich darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bereits früher, nämlich zwischen den Jahren 2011 und 2018 – also zwischen dem 5. und 12. Lebensjahr von E._____ – nach seiner Einreise in die Schweiz nur telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau und E._____ hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.) und dieser auch bei einer Landes- verweisung über die modernen Kommunikationsmittel geführt werden könnte, falls dies von E._____ gewünscht wäre. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ist als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Er verfügt in der Schweiz über keine nennenswerten sozialen Kontakte. In der Schweiz ist der Beschuldigte zudem weder in einem Verein aktiv, noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesellschaft ersichtlich. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte hat seit dem Jahr 2015 zunächst als Hilfskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet und war seit September 2022 bei der M._____ AG tätig. Seit dem 27. August 2024 ist er über die K._____ AG bei der L._____ GmbH in V._____ angestellt. Diese Anstellung war im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung auf 3 Monate befristet. Er hoffe auf eine Verlängerung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Somit verfügt er nicht über eine Festanstellung. Er habe zudem Schulden von ca. Fr. 5'000.00 (GA act. 90). Einträge im Strafregister weist er aktuell keine mehr auf, er bekam jedoch am 18. Juni 2012 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (vgl. Beizugsakten Amt für Migration). Insgesamt lässt sich hieraus keine besonders gelungene Integration ableiten. 4.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Äthiopien erwarten würden. Der Beschuldigte, der erst mit 41 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat die meiste Zeit seines Lebens, darunter insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seinem Heimat- land verbracht. Er ist in Äthiopien geboren, aufgewachsen, hat dort die obligatorische Schule besucht und hat ein Collegediplom im Personal- management. Er war dort zunächst als Lehrer und anschliessend als Personalmanager tätig (UA act. 4 ff., GA act. 88). Er ist sowohl mit der faktischen Amtssprache Amharisch, welche seine Muttersprache ist (UA act. 4), als auch mit der äthiopischen Kultur bestens vertraut. Er ist in der Lage, seine Ausbildung und Berufserfahrungen in Äthiopien nutz- bringender als in der Schweiz einzusetzen, was ihm ermöglicht, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. - 45 - Der Beschuldigte hat in Äthiopien zahlreiche Verwandte, zu welchen er Kontakt pflegt. Seine Mutter ist zwar mittlerweile verstorben, er hat jedoch insbesondere drei Brüder und zwei Schwestern, mit welchen er ein gutes Verhältnis pflegt (UA act. 4, Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Es ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Der Beschuldigte hat sein Heimatland in den letzten Jahren auch regelmässig besucht und sich dort teilweise auch länger aufgehalten. Im Jahr 2023 sei er zuletzt für einen Monat in Äthiopien gewesen. Zuvor habe er im Dezember 2018 dort Ferien gemacht und sei im Oktober 2017 einen Monat dort gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff., GA act. 91 f.). Die spricht für intakte Resozialisierungschancen in Äthiopien. Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten ist nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Zwar wurden bei ihm unter anderem HIV sowie Diabetes mellitus Typ 2 und Hepatitis Typ C diagnostiziert, wobei diese Erkrankungen nicht heil- aber mit Medikamenten behandelbar sind. Bei medikamentöser Behandlung ist er auch stets vollumfänglich arbeits- fähig gewesen. Eine entsprechende medizinische Versorgung ist auch im Heimatland gewährleistet. Die Vorinstanz hatte hierzu zutreffend ausgeführt, dass gemäss einer Analyse der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) aus dem Jahr 2005 die Behandlung für HIV-Patienten in Äthiopien bejaht worden sei. So sei dies insbesondere in der Provinz von Addis Abeba der Fall, aus welcher auch der Beschuldigte stamme (vgl. KIRSCHNER/TROXLER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Behandl- ungsmöglichkeiten bei HIV/AIDS Stadium A2 in der Provinz Addis Abeba, Auskunft der SFH-Analyse, Bern 2005). Da diese Angaben aus dem Jahr 2005 stammen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Beschuldigten im aktuellen Zeitpunkt noch besser sind. Zudem ist es so, dass der Beschuldigte bereits mit diesen Erkrankungen infiziert bzw. daran erkrankt war, als er noch in Äthiopien gelebt hat, auch wenn diese erst in der Schweiz diagnostiziert worden sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Zudem hat er durch seine mehrfachen freiwilligen Reisen nach Äthiopien belegt, dass er davon ausgeht, dass dort eine entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre, ansonsten er ein solches Risiko kaum auf sich genommen hätte. Dasselbe ist auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten politischen Probleme auszuführen (vgl. GA act. 88). So führte er aus, ein Mitglied der Organisation «Ginbot Sebat» gewesen zu sein, weshalb er verfolgt werden könnte. Dennoch scheint er das Risiko einer allfälligen Verfolgung mit seinen freiwilligen Reisen nach Äthiopien ohne Weiteres auf sich ge- - 46 - nommen zu haben. Soweit ersichtlich dürfte er denn auch nur als einfaches Mitglied dieser Organisation tätig gewesen sein (vgl. Beizugsakten Amt für Migration), womit nicht von einer speziellen Gefährdung auszugehen ist. Relevant wäre lediglich eine konkrete individuelle Gefährdung, welche hier nicht vorliegt. Insgesamt ist von intakten Reintegrationschancen auszugehen. Zwar sind die Lebensumstände in Äthiopien schwieriger als diejenigen in der Schweiz. Der Beschuldigte verfügt indessen über die persönlichen Voraus- setzungen (Alter, Sprache, familiäre Beziehungen im Heimatland), die ihm auch unter den aktuellen Bedingungen eine erfolgreiche Wiederein- gliederung in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen. Eine Reintegration in Äthiopien erscheint nach dem Gesagten durchaus möglich. 4.4.3. Zusammengefasst ist die Integration des Beschuldigten in der Schweiz als unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich zu bezeichnen. Zwar ist dem seit über 10 Jahren in der Schweiz lebenden, arbeitstätigen Beschuldigten, welcher zudem mit seiner getrennt lebenden Ehefrau A._____ einen volljährigen Sohn hat (zu welchem er jedoch seit Jahren keinen Kontakt mehr hat), ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Dennoch kann von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Freiheitsberaubung sowie auch mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte. Durch die Begehung der Katalogtaten der Vergewaltigung und Freiheits- beraubung hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Vom Tatbestand der Vergewaltigung werden besonders hochwertige Rechtsgüter geschützt, die durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise verletzt worden sind. Er hat die körperliche Unterlegenheit sowie die Abhängigkeit seiner Ehefrau A._____ bewusst und mehrfach für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt und mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch hinsichtlich der mehr- fachen Freiheitsberaubung ist eine sehr hohe kriminelle Energie zu erblicken, da der Beschuldigte A._____ mehrfach die ganze Nacht auf den kalten Balkon gesperrt hat und somit massiv in ihre persönliche Freiheit als auch in ihre körperliche und psychische Integrität – ebenfalls sehr hoch- stehende Rechtsgüter – eingegriffen hat. Der Beschuldigte hat mit den zum Nachteil von A._____ begangenen Delikten insgesamt in schwerwiegender - 47 - Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der hohen unbedingten Freiheitsstrafe ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, zumal ganz erhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten bestehen. Diese ergeben sich in erster Linie aus seinem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er hinsichtlich der Vergewaltigungen, Freiheitsberaubungen und den weiteren Delikten verfügt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist und keine Verantwortung für seine Taten übernimmt. Er stellt jegliche sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt in Abrede und versucht stattdessen, A._____ schlecht darzustellen. Ist – wie vorliegend – ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – auch bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung denn auch nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Diese überwiegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Äthiopien durchaus intakt erscheinen. Nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. 4.4.4. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn aufgrund seiner Aufenthaltsdauer knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 48 - 4.5. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung und den sehr erheb- lichen Bedenken an seiner Legalbewährung wäre vorliegend ohne Weiteres auch eine längere Dauer infrage gekommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots besteht jedoch kein Raum, über die Dauer von 5 Jahren hinauszugehen. 4.6. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) aus- zuschreiben. Einerseits sind die Tatbestände der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Vom Beschuldigten geht zudem auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus, die eine Ausschreibung rechtfertigt. Bei den Delikten des Beschuldigten handelt es sich um Straftaten, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem hohen Ausmass tangieren. Sie weisen nach Art und Ausmass sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit eine erhebliche Schwere auf, zumal der Beschuldigte die sexuelle Integrität, die körperliche und psychische Integrität, das Sicherheitsgefühl und die Entscheidungsfreiheit von A._____ erheblich verletzt hat. Entsprechend wird der Beschuldigte auch zu einer hohen Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, welche obergerichtlich ohne Geltung des Verschlechterungsverbot noch höher ausgefallen wäre. Dass er keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und sich seit der Deliktsbegehung soweit ersichtlich wohlverhalten zu haben scheint, ändert an der Gefährdung nichts, da er im Zuge der vorliegenden Delikte mehrfach gewichtig delinquierte und erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen (siehe dazu oben). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). 5. Genugtuungsforderung Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A._____ teilweise gut- geheissen und ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2020 zugesprochen. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten oder sie sei auf den Zivilweg zu verweisen. Er begründet dies jedoch einzig mit den beantragten Freisprüchen (Berufungsbegründung S. 38, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6). - 49 - Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen erhoben hat und hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252). 6. Kosten und Entschädigungen 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig, dass das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.5 eingestellt wird. Hierbei handelt es sich in Anbetracht des gesamten Berufungsverfahrens jedoch um einen untergeordneten Punkt. Ins- besondere wirkt sich diese Einstellung auch nicht auf die Höhe der Strafe aus. Im Gegenteil hätte das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). - 50 - Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote hat der amtliche Verteidiger – inkl. der Dauer der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung – einen Gesamtaufwand von 54.15 Stunden bzw. insgesamt Fr. 13'359.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Zunächst ist der Aufwand für die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Das erst- instanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Wird eine Berufung gar nicht erst angemeldet, kann der Verteidiger einen im Nach- gang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand denn auch selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erst- instanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote auf- geführten Positionen bis und mit dem Eintrag vom 1. Dezember 2023 im Gesamtumfang von 2.17 Stunden sowie die entsprechenden Auslagen von Fr. 22.40 im Berufungsverfahren ausser Acht zu lassen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erst- instanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Der mit 3.5 Stunden geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung erweist sich damit bereits als relativ hoch. Der amtliche Verteidiger hat sodann für die Erstellung der vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichten Berufungsbegründung inkl. Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 24 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht des Ausgeführten stark überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsbegründung, womit der Aufwand um 16 Stunden zu kürzen ist. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Ein- gaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur - 51 - ad hoc reagiert werden konnte, ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu hoch ausgefallen. Der geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden ist um 5 Stunden zu reduzieren. Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbearbeitung von 6.67 Stunden auf die effektive Dauer (inkl. Weg- zeit) um 0.42 Stunden zu kürzen. Bei den Positionen im Zusammenhang mit Fristverlängerungsgesuchen in Gesamthöhe von 0.77 Stunden handelt es sich um Sekretariatsarbeit bzw. sind diese Aufwände vom amtlichen Verteidiger zu vertreten. Ebenfalls handelt es sich bei den Begleitbriefen bzw. E-Mails vom 20. Dezember 2023, 17. April 2024 und 4. September 2024 mit einem Gesamtaufwand von 0.35 Stunden gemäss den Akten um blosse Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnisnahme und damit um Orientierungskopien, mit- hin ebenfalls um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand von insgesamt 1.12 Stunden ist zu streichen. Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger bei der Position «Vorladung an Klienten» vom 26. Juni 2024 offenbar ein Versehen unterlaufen, der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden ist zu streichen, da dieser nicht nachvollziehbar ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wie die mit Position vom 11. Juni 2024 geltend gemachten Fahrspesen «An- und Rückfahrt W._____-Aarau» von Fr. 42.00 mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen, diese Auslagen sind zu streichen. Es ergibt sich damit ein Gesamtaufwand von 23.45 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 200.00 für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen von 1.5 Stunden bzw. von Fr. 220.00 für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen von 21.95 Stunden (§ 9 Abs. 3bis AnwT, zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) resultiert ein Betrag von Fr. 5'129.00. Zuzüglich Auslagen von Fr. 251.00 (Fr. 24.20 vor dem 31. Dezember 2023; 226.80 ab dem 1. Januar 2024) und der gesetz- lichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (7.7 % auf Fr. 324.20; 8.1 % auf Fr. 5'055.80) resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'815.00. Hinzu kommen Fr. 178.50 Übersetzungskosten für den Aufwand des Dolmetschers, womit der Totalbetrag der Entschädigung aufgerundet Fr. 6'000.00 beträgt. - 52 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – ohne die Übersetzungs- kosten von Fr. 178.50 – zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte und mit Eingabe vom 23. September 2024 aktualisierte Kostennote. Der geltend gemachte Aufwand von 17.3 Stunden erweist sich jedoch hinsichtlich diverser Punkte als deutlich überhöht und ist zu reduzieren. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Da die Privatklägerin vorinstanzlich weitgehend obsiegte, hat sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und befand sich somit gegenüber der Berufung des Beschuldigten lediglich in der Abwehrrolle. Im Übrigen wird die unent- geltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin in erster Linie zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) und nicht zur Vertretung der Anklage, wie diese durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird. Aus der Berufungs- begründung des Beschuldigten wurde deutlich, dass die Genugtuungs- forderung lediglich im Hinblick auf die beantragten Freisprüche ange- fochten wurde, womit sich Ausführungen der Privatklägerin zur Zivil- forderung, die ihr im erstinstanzlichen Verfahren bereits zugesprochen worden war, weitgehend erübrigten. Die Privatklägerin A._____ konnte anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Weiteres einlässlich einver- nommen werden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Dementsprechend erscheint ein geltend gemachter Aufwand von gesamt- haft 2.5 Stunden für Besprechungen und Korrespondenzen via E-Mail mit der Privatklägerin bzw. mit ihrer Vertrauensperson überhöht, es ist dies- bezüglich eine Kürzung von 1.5 Stunden vorzunehmen. Kontakte mit weiteren Personen bzw. Institutionen, nämlich der Psychologin, dem Kantonsspital Aargau und der Sozialhilfe waren für das Berufungsverfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht notwendig; sie sind nicht zu entschädigen, der Aufwand von einer Stunde ist zu streichen. Der für die Erstellung der vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteten Berufungsantwort geltend gemachte Aufwand von einer Stunde ist um 0.75 Stunden zu kürzen, zumal im Wesentlichen – zurecht – lediglich mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz die Abweisung der Berufung beantragt worden ist. Sodann ist der für die Vorbereitung der Verhandlung vor Obergericht geltend gemachte Aufwand überhöht. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Ein- gaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der Privatklägerin - 53 - und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 3 Stunden um 2.25 Stunden zu reduzieren. Weiter ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) von 6 Stunden an die effektive Dauer der Verhandlung anzupassen und um 0.75 Stunden zu reduzieren. Eine Nachbesprechung von einer Stunde rechtfertigt sich nach dem Unterliegen des Beschuldigten mit seiner Berufung nicht, dieser Aufwand ist zu streichen. Dasselbe gilt für die für diese Besprechung geltend gemachten (erst zukünftig anfallenden) Übersetzungskosten von Fr. 180.00. Für den Aufwand mit prozess- leitenden Verfügungen sowie für die Organisation der Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten ist ein Aufwand von 0.75 Stunden angemessen. Der im Zusammenhang mit Verfügungen und Korres- pondenzen mit dem Obergericht insgesamt geltend gemachte Aufwand von total 2.8 Stunden ist damit um 2.05 Stunden zu kürzen, da es sich dabei auch teilweise um Kürzest- bzw. Kanzleiaufwand handelt, der im Stunden- ansatz enthalten ist (vgl. hierzu die Ausführungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Somit ergibt sich ein gesamthaft um 9.3 Stunden reduzierter Aufwand von total 8 Stunden, wobei sämtliche Aufwände aus dem Jahr 2024 datieren. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 53.20 und die gesetzliche Mehrwert- steuer (8.1 %), was ein Zwischentotal von Fr. 1'960.00 ergibt. Dazu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 178.50 und die Fahrspesen (Zug- ticket) von Fr. 17.20, woraus für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'160.00 resultiert. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berück- sichtigung der teilweisen Einstellungen und Freisprüche vollständig auferlegt. Der Beschuldigte bewirkt mit seiner Berufung bezüglich der - 54 - einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.5 eine zusätzliche Einstellung zufolge Verjährung. Im Vergleich zu den ausgefällten Schuld- sprüchen nehmen diejenigen Vorwürfe, für die das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt, eine untergeordnete Rolle ein. Zudem waren für diese Delikte keine separaten Untersuchungshandlungen not- wendig; vielmehr standen sämtliche Vorwürfe in direktem und engem Zusammenhang, da sie alle zum Nachteil von A._____ erfolgt sind und die Vorwürfe auf ihren Aussagen beruhen. Damit ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'464.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) sind demnach vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 6.5. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 21'008.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin B._____, für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochenen Entschädigung von Fr. 6'601.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Dasselbe gilt für die Höhe der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privat- klägerin, Rechtsanwältin Alessandra Strub, von Fr. 14'925.20. Hierauf ist nicht zurückzukommen, sie ist entsprechend zu entschädigen. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 55 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verjährung bezüglich folgender Vorwürfe eingestellt: - der Tätlichkeiten (Anklageziffern 5.1 [in Rechtskraft erwachsen], 5.2 [in Rechtskraft erwachsen], 5.3 [in Rechtskraft erwachsen], 5.5); - der Beschimpfung (Anklageziffer 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2.2); - der Nötigung (Anklageziffer 3). 3. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4); - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1); - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3); - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 5.4, 5.6), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 6.6, 6.7, 6.8); - des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 7) [in Rechtskraft erwachsen]. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, zu einer bedingten Gelstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, - 56 - und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. 5. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2020 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin B._____, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'160.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'464.95 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'008.70 auszurichten. - 57 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin B._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'601.20 auszurichten. 8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin Alessandra Strub, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'925.20 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 58 - Aarau, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen