11.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'350.00 zu bezahlen. 11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'413.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 12'972.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)