4. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 105 Tagen (21. Oktober 2020 bis 2. Februar 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre verlängert. 6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.