Der Beschuldigte wird grundsätzlich gemäss Anklage verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er jedoch freigesprochen. Dieser Punkt betrifft einen eigenständigen Sachverhaltskomplex, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 9/10 mit Fr. 20'198.50 aufzuerlegen und im Übrigen gehen sie zu Lasten der Staatskasse.