der Berufungsverhandlung von 3 ½ Stunden, im Umfang von gerundet Fr. 5'100.00 genehmigt werden. Was hingegen den für das Jahr 2023 geltend gemachten Aufwand von 4 Stunden für die Berufungsanmeldung sowie das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils betrifft, so ist dieser nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen.