11.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Grundsätzlich kann die Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst um die effektive Dauer - 41 -