Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird betreffend die Strafzumessung gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt jedoch in Bezug auf die beantragte Dauer der Landesverweisung. Dies betrifft in einer Gesamtbetrachtung jedoch einen untergeordneten Punkt, weshalb es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.