verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 10. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. Oktober 2020 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.4).