Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren erscheint bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre, wie dies von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung beantragt wurde, drängt sich mit Blick auf die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht auf. 9.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- - 40 -