sowohl in der Schweiz wie auch in der Türkei gegeben sein kann oder auch nicht. Es hat sich im Rahmen der angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme erst noch zu weisen, inwiefern die Behandlung beim Beschuldigten anschlägt. In einer Gesamtbetrachtung stellen die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten kein unüberwindbares Hindernis für eine Landesverweisung dar.