Sein älterer Bruder I._____ lebt gemäss seinen Angaben in Ankara in der Türkei und ihr Verhältnis sei sehr gut (UA act. 14). Auch wenn der Kontakt aufgrund der verschiedenen Lebensumstände nicht sehr intensiv sei, so erklärte der Beschuldigte selbst, dass bei ihnen «Familie alles» sei (GA act. 192), entsprechend kann und darf der Beschuldigte auch Unterstützung von seinem Bruder in der Türkei erwarten. Der Beschuldigte erhält eine volle IV-Rente, welche auf Grundlage des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei (SR 0.831.109.763.1) auch nach seiner Ausweisung weiterhin bestand haben dürfte.