Der Beschuldigte verbrachte neun Jahre seines Lebens in der Türkei und besuchte dort sogar die Schule (UA act. 17). Selbst wenn sein Aufenthalt in der Türkei einige Zeit zurückliegt, so sind ihm die türkische Kultur und Gepflogenheiten nicht fremd, zumal er immer wieder in die Türkei gereist ist, zuletzt vor 6 oder 7 Jahren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Er spricht die Sprache; die Kommunikation und ein Zurechtfinden in der Türkei ist für den Beschuldigten ohne weiteres möglich, womit grundsätzlich in der Türkei die gleichen Resozialisierungschancen wie in der Schweiz bestehen. Sein älterer Bruder I.___