Sodann liegen zahlreiche polizeiliche Vorgänge und Verurteilungen vor (vgl. MIKA-Akten), was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Mit dem im aktuellen Strafregisterauszug eingetragenen Strafbefehl wurde er zwischen 2001 und 2019 insgesamt 16 Mal u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelgesetz und Delikten gegen das Eigentum verurteilt (vgl. MIKA-Akten).