Vor Vorinstanz wurde er u.a. von seinem jüngeren Bruder und einem Kollegen an die Verhandlung begleitet (GA act. 194). Zudem erklärte der Beschuldigte, dass er lieber Zeit alleine mit seinen Katzen verbringe (GA act. 194). Er ist weder Mitglied in einer Organisation noch in einem Verein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Insgesamt kann nicht von einer sehr ausgeprägten gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden kann.