behörde vom 26. August 1997, MIKA-Akten). Eine Ausbildung hat er in der Folge nie abgeschlossen, sondern arbeitete als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen (UA act. 17; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der kinderlose und ledige Beschuldigte lebt momentan in einer Partnerschaft (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Mithin verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine Kernfamilie, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre. Über einen grösseren Freundes- oder Bekanntenkreis scheint der Beschuldigte nicht zu verfügen. Vor Vorinstanz wurde er u.a. von seinem jüngeren Bruder und einem Kollegen an die Verhandlung begleitet (GA act. 194).