191 Rückseite), und seinem jüngeren Bruder zusammen in einer Wohnung in R._____, mittlerweile wohnt er jedoch alleine in einer Mietwohnung (GA act. 191). Der Kontakt zur Mutter und dem jüngeren Bruder sowie dessen Ehefrau und Kind ist weiterhin eng und intakt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch und Türkisch.