Er lebt somit seit über 30 Jahren in der Schweiz und hat einen Teil seiner Kindheit und Jugendjahre hier verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte lebte mit seiner Mutter, nachdem sein Vater schon vor mehreren Jahren verstorben ist (GA act. 191 Rückseite), und seinem jüngeren Bruder zusammen in einer Wohnung in R.